Strafantrag wegen Rechtsbeugung

Laasener Str. 27
07546 Gera

                                                                                                 Gera den 16.02.2000

Hiermit stelle ich Strafantrag,
bzw. zeige an den Verstoß im Sinne § 339 ZPO

                                        Rechtsbeugung
gegen
Amtsrichter
– Familienrichter- Pittner
am Amtsgericht Bad Neustadt / Saale
in 97616 Bad Neustadt / Saale

Dies entspricht einer Richteranzeige.

Begründung/Tathergang

„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen,…“

Im Verhalten des Richter Pittner werden mehrere Verstöße gegen das Grundgesetz und das Gesetz ersichtlich, mit der Wahrheit und auch Gerechtigkeit scheint es sehr ungenau zu stehen, ein Verhalten entgegen seinem geleisteten Eid, wie nachfolgend detailliert aufgerührt:

Zitat aus dem Protokoll vom 03.02.2000: „Der Richter weist …hin und erklärt…anläßlich der Zuständigkeitsprüfung im Termin vom 29.01.99 erörtert wurde.“
Am 29.01.99 wurde keine Zuständigkeitsprüfung durchgeführt und gleichfalls und schon gar nicht erörtert. Richter Pittner sagte lediglich aus, daß die Kinder sofort in die eheliche Wohnung zurückkommen. Eigentlich sei er nicht zuständig, aber er mache das jetzt halt mal und ich solle dem mal zustimmen.
Im Protokoll vom 28.06.99 beruft sich Richter Pittner im Zuge der Zuständigkeitsprüfüng auf § 5 FGG. Dieser fand jedoch nie und zu keiner Zeit Anwendung.
Gleichfalls liegt hier ein Verstoß gegen § 139 ZPO vor, in der Einleitung der ZPO wird von richterlicher Hinweispflicht ebenso gesprochen. Diesem ist Richter Pittner nicht nachgekommen, weder im Termin am 29.01.99 selbst, noch in der Kurzfristigkeit der Zusendung der Ladung zum Termin, welche ich am 27.01.99 für den 29.01.99 erhielt und somit der bewußten Entziehung der Vorbereitung meinerseits. Dies ist ebenfalls ein eindeutiger Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip, als auch ein Verstoß gegen      § 273 Abs. l ZPO, § 274 Abs. 2 und 3 ZPO als auch § 277 Abs. 3 ZPO.

Die Eindeutigkeit des Verbreitens der Unwahrheit ergibt sich aus einem Zitat aus dem Beschluß vom 20.12.99:                      „Nach Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der vorläufigen Anordnung zog sie dann am 29.01.1999 wieder in die eheliche Wohnung.“, als auch aus dem Schreiben vom 02.02.2000 des Richter Pittner an das OLG Bamberg, Stellungnahme zum Befangenheitsantrag vom 21.01.2000: „In der Verhandlung vom 29.01.99 …hinsichtlich der einstweiligen Anordnung über die Frage, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur endgültigen Entscheidung übertragen werden sollte,… . …ich erklärt habe, im Rahmen der einstweiligen Anordnung dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur Hauptsacheentscheidung zu übertragen….“
Am 29.01.99 wurde keine einstweilige Anordnung, kein vorläufiges Aufennthaltsbestimmungsrecht bis zur endgültigen Klärung…auf den Kindsvater, übertragen, im Protokoll vom 29.01.99 befindet sich ebenfalls kein Vermerk darüber und ein Beschluß diesbezüglich ebenso nicht.

Der einzige Grund, daß die Kinder letztendlich mit mir zusammen am 11.02.99 in die ehel. Wohnung gingen war, daß ich gezwungen wurde. Am 29.01.99 hieß es dazu, daß die Kinder sofort wieder in die ehel. Wohnung zu bringen seien. Die für Richter Pittner vorgetragene und wohl ausreichende Begründung war, daß der Kindsvater meinen Sohn Alexander früh in den Kindergarten brachte und mittags wieder abholte. Ich sagte Richter Pittner, daß dies für mich keinen zwingenden
Grund darstellt als auch keine Basis für diese, seine Entscheidung bietet, denn ich blieb derzeit zu hause bei meiner kleinen Tochter und kümmerte mich um das Organisatorische, was den Kindergarten betreffe, inbegriffen Elternabend, etc. Dies verwarf Richter Pittner, wie auch andere Einwände, die ich anbringen wollte, aber nicht dazu kam, denn er verwarf vorab bereits alles, sein Entschluß stand fest, schon von vornherein. Gleichzeitig mußte ich mir von Richter Pittner sagen lassen, ich soll ja nicht noch mal ausreißen, er meinte wohl, die ehel.Wohnung mit den Kindern verlassen.       

Um meinen Kindern ihr Recht auf ihre Mutter zu erhalten, ging ich wieder (gezwungener Maßen) in die ehel. Wohnung. Richter Pittner waren die Umstände, welche er mir zumutete bekannt. Den Kindsvater rügte er am 29.01.99 mehrmals, daß seine Familie es dringlichst unterlassen soll, bei ihm ständig vor der Tür zu stehen und ihn über die Kindsmutter aufklären , mit ihm darüber reden zu müssen, etc. Richter Pittner sagte, der Kindsvater solle diesbezüglich auf seine Familie einwirken, damit diese so etwas unterläßt und ihn in Ruhe läßt. Am Ende des Termins meinte Richter Pittner noch zu mir, daß ja eigentlich meine Schwiegermutter hätte ausziehen sollen….

Auch das Jugendamt, Frau Müller, blieb von der Familie des Kindsvaters nicht verschont. Der erste Bericht wurde ohne Kennenlernen und Beobachtung der betroffenen Kinder und nur auf Aussagen der Erwachsenen erstellt. Auch das Jugendamt, Frau Müller, unterließ ein Kennenlernen der Kinder und sträubte sich mehr oder weniger gegen einen Hausbesuch in der ehel. Wohnung wegen der Familie seitens des Kindsvaters, sie hatte nach eigener Aussage Angst vor meiner Schwiegermutter und der Tanten usw. (diese Aussage tätigte Fr.Müller in einem Telefonat mir gegenüber, bereits im Sommer 1999, ein Zeuge war anwesend), denn sie hatte ja lt. ersten Jugendamtsbericht vom 22.01.99 schon einen Hausbesuch „überlebt“.

Wenn doch angeblich Richter Pittner im Zuge einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur endültigen Klärung der Hauptsache auf den Kindsvater übertragen habe, wieso „…regte das Gericht dann die Lösung an, dass bis zur Entscheidung die Ehegatten in der ehemaligen Ehewohnung getrennt weiter leben sollten, „s. Schreiben v.02.02.2000, s.o.erwähnt. Dies kommt § 240 StGB gleich.

Nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit zu dienen kommt für Richter Pittner nicht in Betracht, er verstößt gegen § 448 ZPO und § 292 ZPO, auch wenn er sich in seinem Schreiben vom 02.02.2000 auf § 12 FGG beruft, hat er diesen dennoch nicht angewandt, „…die erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten…“ hat er unterlassen, denn, u.a. heißt es im Protokoll vom 29.01.99 „Mit den Parteien wird die Sach-und Rechtslage ausgiebig erörtert.“ Das ist falsch, wie oben bereits erwähnt, wurden keine Sachlagen besprochen und geprüft, sondern einfach festgelegt. Im Protokoll selbst nennt es Richter Pittner dann wunderbar umschrieben – Vereinbarung – .

Mit der Wahrheitsfindung scheint es Richter Pittner nicht genau zu nehmen.

Ebenso betrifft das auch die Inhalte der Protokolle des Richter Pittner, nachfolgend einige Beispiele werden dies untermauern:

Protokoll der Verhandlung vom 17.06.99: „Beide Parteien erklären übereinstimmend, daß der Antragsteller bereits seit November 1997 als Hausmann tätig ist.
„Ausgesagt habe ich, daß der Antragsteller seit dieser zeit zu hause ist. Der aufgezeigte Schriftzug aus dem Protokoll entspricht einer Verfälschung der Aussage meinerseits als auch der Protokollaufnahme auf Tonträger. Weiteres Zitat aus dem Protokoll:

Der Antragsteller erklärt:
„In der Zeit vom Februar 1997 bis November 1997 habe ich mich um die Kinder gekümmert.“
Das wird von der Antragsgegnerin bestätigt.
Bei der Verhandlung am 17.06.99 wurde von Richter Pittner folgendes aufgenommen:
Die Antragsgegnerin erklärt:
„In der Zeit von Februar 1997 bis November 1997 habe ich mich um die Kinder gekümmert.“ Das wird vom Antragsgegner bestätigt.

Die Verfälschung von Protokollen entspricht § 267 StGB, §348 StGB, auch § 271 StGB müßte Anwendung finden.

Protokoll vom 28.06.99: „Das Kreisjugendamt Rhön Grabfeld hat am 22.01.99 eine Stellungnahme abgegeben. Es befürwortet darin die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater.“ Auch hier schreckt Richter Pittner nicht davor zurück, selbst Aussagen vom Jugendamt in seinem Sinne verfälscht widerzugeben, denn im Jugendamtsbericht vom 22.01.99 heißt es: „…auch wenn die Betreuung und Versorgung der Kinder künftig bei beiden Eltemteilen gewährleistet wäre.“ Eine Befürwortung zur Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater gibt es nicht. Außerdem war Tenor der Verhandlungen das Aufenthaltsbestimmungrecht als Teil der elterlichen Sorge und nie und zu keiner Zeit die elterliche Sorge, auch aufgrund des neuen Kindschaftsrechtes, wonach die gemeinsame Sorge auch nach Trennung und Scheidung bestehen bleiben soll.

Auch ist Richter Pittner nicht unparteiisch, lt. seinem Eid „…ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“

Ebenso gilt § 9 DRiG Voraussetzung für die Berufung. „In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer…die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, …“ . So soll es sein, aber Richter Pittner übernimmt jegliche Angaben des Kindsvaters ohne Prüfung, Behauptungen und Lügen in seinen Begründungen, welche allerdings meinerseits anhand von Beweisen, Schriftsätzen, schriftliche Zeugenaussagen und
eidesstattlichen Versicherungen widerlegt wurden. Dies lag alles in seinen Unterlagen vor. § 39 DRiG Wahrung der Unabhängigkeit. Der Richter hat sich innerhalb…seines Amtes, … , so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Allerdings ist nachweislich feststellbar, daß ein Interesse am tatsächlichen Geschehen und eine Aufklärung nicht im Sinne des Richter Pittner sind, wie auch nachfolgendes Beispiel zeigt:

Richter Pittner übernimmt die Angaben des Kindsvaters, daß er sich die letzten 1,5 Jahre im wesentlichen alleine um die Kinder gekümmert habe und aufgrund dessen die Hauptbezugsperson sei. Die Übernahme einer solchen Aussage durch einen Richter ist mehr als befremdlich, denn:
Stefanie wurde am 17.02.97 geboren und bis Oktober 1997 gestillt. Hätte der Kindsvater sich über diesen o.g Zeitraum verhalten, hier liegt der Beginn des angegeben Zeitraumes bei Juni 1997 (Berechnung: 12/98 minus 1,5 Jahre ergibt 06/97), hätte er Stefanie wohl auch gestillt und seiner Arbeit nicht nachgehen können.

Weiterhin stellt sich die Frage, ob Richter Pittner die Angaben und Tatsachen bewußt verfälscht oder überfordert ist, denn immer wieder führt er die Großmutter mütterlicherseits unter Zuhilfenahme an …… das wäre die Mutter der Kindesmutter, meine Mutter ….

Auch im Protokoll vom 16.11.99 häufen sich Falschangaben, z.B. „Sodann wird die Anhörung unterbrochen und die Kinder Stefanie und Alexander im Beisein ihrer Cousine Ribana, l Jahr alt, angehört.“ Ribana ist nicht die Cousine von Alexander und Stefanie, sie steht in keinem Verwandschaftsverhältnis zu meinen Kindern. Ein weiteres Beispiel für das Durcheinander des Richter Pittner:

Zitat aus dem Befangenheitsantrag gegen Richter Pittner:

„Da ich die Genehmigung des Kindsvaters für eine Mutter-Kind-Kur (welche im Sommer 1999 genehmigt war) nicht bekam, mit der Begründung: Weil ich das nicht will!, entschloß ich mich, dies zum Gegenstand der Sitzung vom 16.11.99 zu machen, lt. § 1628 BGB. … Allerdings ist bis dato noch kein Protokoll vom 16.11.99 bei meiner Partei eingegangen. Diese Tatsache und der daraus sich ergebende Verstoß gegen die Gesetze und Vorschriften sprechen für sich. Aber noch nicht genug.

Gleichfalls verfaßte Richter Pittner am 16.11.99 einen Schriftsatz bezüglich des Scheidungsantrages des Kindsvaters und des PKH-Antrages und sendete dies unverzüglich an die Adresse der ehelichen Wohnung. Hierin gab er mir 14 Tage zur Stellungnahme Zeit. …“ Diesbezüglich erklärt Richter Pittner in seiner Stellungnahme am 02.02.2000: „Die Zuschrift des Scheidungsschriftsatzes erfolgte deshalb an die Anschrift der Antragsgegnerin in Gera,…“

Am 03.02.2000 fertigte Richter Pittner doch endlich das Protokoll vom 16.11.99 aus und unterstellt mir, wie auch schon in der Verhandlung am 16.11.99 selbst, Mutwilligkeit und überträgt mir deshalb den Gesamtwert und lehnt den PKH-Antrag ab, obwohl dieser sich selbst aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse genügt und meinerseits auch von Rechtsschutzbedürfhis ausgegangen wird.

§ 25 DRiG Grundsatz. Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Deshalb bedarf es unbedingt einer Untersuchung, da auch ein Richter sich die Gesetze nicht eigens für sich auslegen kann und Willkür walten lassen darf. Eine diligentia quam in suis ist Voraussetzung und unabdingbar angebracht.
Ich lebe in einem Rechtsstaat und verlange auch von Richtern die Sorgfaltspflicht und Ahndung von Willkür.

Ich selbst bin kein Querulant, aber auch nicht Sokrates.

Hochachtungsvoll
Katrin Reichert