Strafantrag gegen Staatsanwalt Weihprecht

An den
Präsident der
Polizeidirektion Schweinfurt
Mainberger Str. 14a

97421 Schweinfurt

 

Sehr geehrter Herr Präsident des Polizeipräsidiums,

unter Hinweis des Justizministeriums der Justiz vom 17.01.2001 übersende ich beiliegend

              Strafantrag gegen Staatssanwalt Weihprecht bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt

zur Bearbeitung.(§  158 StPO)

Hochachtungsvoll
Katrin Reichert

 

Hiermit stelle ich

                      S T R A F A N T R A G

gem. § 205 StGB

gegen
den zuständigen
Ermittlungs-Staatsanwalt Weihprecht
bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt

wegen
§ 202 StGB
§ 203 StGB
§ 204 StGB

als auch S T R A F A N T R A G wegen

Verdachtes der Postunterschlagung , gem. § 206 StGB

Verstoß gegen das Post,-Briefgeheimnis, Artikel 10 GG
unbefugte Weitergabe von Akten

Hausfriedensbruch, § 123 StGB
bzw. Anstiftung zu dessen, Vereitelung von Amts wegen
Sachbeschädigung
eklatanter Verstoß gegen Artikel 8 EMRK

Verstoß gegen § 92 StGB

Verstoß gegen § 160 StPO

Begründung:
„Die StPO soll Verfahrensformen zur Verfügung stellen, die eine Überführung des Schuldigen und damit den Schutz der Gesellschaft VOR DEM VERBRECHER mit größtmöglicher Sicherheit gewährleisten; es soll aber gleichzeitig Vorsorge dafür treffen, daß ein UNSCHULDIGER nicht verurteilt und daß in seine PERSÖNLICHE FREIHEIT so wenig eingegriffen wird,…
Da in einem RECHTSSTAAT die MENSCHENWÜRDE, …, unter keinen Umständen angetastet werden darf, muß der Gesetzgeber auch unter diesem Aspekt ZULÄSSIGE und UNZULÄSSIGE ERMITTLUNGSMETHODEN voneinander abgrenzen. …

…unter der Herrschaft des Staatsanwaltes. Er hat, wie das Gesetz ( § 160 ) sagt, „den Sachverhalt zu erforschen“,… . Zu diesem Zweck wird er …alles sonst zur Aufklärung Erforderliche veranlassen. Dabei hat er „nicht nur die zur Belastung, sondern AUCH DIE ZUR ENTLASTUNG dienenden Umstände zu ermitteln“ ( § 160 Abs. 2).

Der Staatsanwalt ist also im deutschen Strafprozeß NICHT PARTEI; sondern zu STRENGSTER OBJEKTIVITÄT VERPFLICHTET.“
aus StPO 30. Auflage Einführung

Auch Bayern gehört zu Deutschland ! ist ein Teil Deutschlands und unterliegt somit DEUTSCHEM GESETZ !!!

Bezüglich Akteneinsichtnahme

Der ermittelnde StA Weihprecht verstößt vorsätzlich gegen o.g. §§, z.B. da er dem RA der Gegenseite (in der Familiensache Reichert ./.Reichert) Akteneinsicht nicht nur gewährt, sondern hierbei mehr als der bloße Verdacht nahe liegt, daß er die ihm obliegende Ermittlung und die zu ermittelnden Gegebenheiten, welche sich in der Ermittlungsakte befinden, diesem ausschließlich zu dessen Verwendung im Familienstreit zur Verfügung und dessen voller Verwendung stellt.

Meine Verteidigerin hingegen erhielt bis dato noch immer keine Akteneinsicht, diese wurde bishin mit skurrilen Behauptungen abgelehnt.

Dies für sich selbst stellt bereits eine weitere Rechtsbeugung dar.

Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen der Akteneinsichtnahme den Anwälten der Gegenpartei die Ermittlungsakte zur Verfügung gestellt. Mir war bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, daß die Staatsanwaltschaft als Informationsbehörde für einen Zivilprozeß mit Ermittlungsakten behilflich ist. So heißt es u.a. in einem Schriftsatz:

“ Äußerst aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Klägerin an eine Bekannte oder Freundin, das sich in den Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Schweinfurt im Verfahren wegen Kindesentziehung befindet (Aktenzeichen 10 Js 1540/00).
Aus diesem Schreiben wird deutlich, daß es der Klägerin ausschließlich um die eigene Person bzw. um die Durchsetzung eigener Interessen geht, wobei ihr Verhalten durchaus psychopathische Züge angenommen hat.“

Ein anderer Anwalt schreibt in einem Schriftsatz über mich:

„Diese Auffassung ergibt sich ausschließlich aus dem Schreiben der Antragstellerin an eine offensichtliche Bekannte bzw.
Gesinnungsgenossin, das die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Schweinfurt enthält. Dort produziert sich die Antragstellerin quasi als Herrin der Verfahren.“

Dieser kriminelle Akt der Staatsanwaltschaft Schweinfurt, den Briefverkehr zwischen mir und einer Bekannten, die die Staatsanwaltschaft entweder beschlagnahmen ließen oder ihr zur Verfügung gestellt wurden, meinen Gegenanwälten zu überlassen, damit diese Anwälte sich auf illegale Weise Prozeßvorteile schaffen, ist wohl der eklatanteste Fall von Rechtsbeugung und ein Verstoß gegen Artikel 10 des Grundgesetzes, der mir je vorgekommen ist.

Das Brief – und Postgeheimnis wurde auf das Übelste verletzt. Das Briefgeheimnis schützt den brieflichen Verkehr gegen eine Kenntnisnahme des Staates vom Inhalt der Briefe. Das Postgeheimnis verbietet es offenzulegen, wer mit wem durch die Post Briefe und Sendungen wechselt.

Wenn die Staatsanwaltschaft Schweinfurt diese Briefe als Beweismittel benötigt, dann hätte sie eine Sonderakte führen müssen, die den Gegenanwälten, im Rahmen der Akteneinsichtnahme NICHT zur Verfügung gestellt werden darf !!!

Paragraph 202, bzw. 203 StGB gibt darüber deutlich Auskunft !

Gleichfalls entspricht das Vorgehen und die Art und Weise des Handelns des StA Weihprecht einem

Verstoß gegen§ 100 d (3)
(„…gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters steht. …)

StA Weihprecht jedoch hat nur die niederen Gründe vorliegen, die zur Weitergabe entsprechender , bereits genannter Daten, an die Gegenseite führten.

§ 147 StPO ist Herrn StA Weihprecht vermutlich völlig ungeläufig oder gar fremd !

bezüglich Postbeschlagnahme

Herr StA Weihprecht beschlagnahmte Post meiner Eltern (Familie Karin und Bernd Hilbert, Mittelstr. 29 b, 07546 Gera).

Ein Beschluß, daß der Ermittlungsrichter die Öffnung der Post auf die Staatsanwaltschaft übertragen hat, wurde nicht zugestellt, ist nicht existend.

§ 100 StPO gibt eindeutig Auskunft darüber, daß die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände dem Richter zusteht, ansonsten wird die Befugnis vom Richter auf die Staatsanwaltschaft übertragen.
Gibt es eine solche Befugnis nicht, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Gegenstände sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Richter vor.

Sofortige Zustellung einer solchen Übertragung wird verlangt !!!

In dem Schreiben des StA Weihprecht an meine Mutti Karin Hilbert vom 26.10.2000 heißt es wörtlich:

„Ich habe daraufhin den Brief am 9.6.2000 im Beisein einer Kollegin geöffnet und hierüber gemäß § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO ein Protokoll angefertigt. In dem Brief fand ich u. a. 3   100-DM-Scheine sowie 10 Briefmarken zu jeweils 1,– DM vor. Der Brief wurde von mir anschließend verschlossen und im Tresor der Staatsanwaltschaft Schweinfurt hinterlegt,…“

Auf der Hand liegt gleichfalls, daß hiermit die Übersendung einer Kopie des entsprechenden Protokolls, als auch die Bekanntgabe der Kollegin, die bei der Öffnung des Briefes zugegen war, verlangt wird.

Wenn sich StA Weihprecht am 16.08.2000 den beschlagnahmten Brief nochmals vorlegen lassen hat, waren hierbei Zeugen zugegen?

Da der Brief am 09.06.2000 von StA Weihprecht geöffnet und wiederverschlossen wurde, mußte StA Weihprecht diesen Brief am 16.08.2000 erneut öffnen.
StA Weihprecht kann diesen Brief dann unmöglich erneut verschlossen haben !

Am 16.08.2000 lag der Brief StA Weihprecht vor, mit Verfügung vom 22.08.2000 hat StA Weihprecht die Übersendung des Briefes angeordnet.
Wo befand sich der Brief vom 16.08.2000 bis 22.08.2000 ?

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.10.2000 bestätigt die Justizangestellte, daß sich in diesem Brief 300,–DM Bargeld befanden, als sie ihn am 23.08.2000 verschlossen zur Post gegeben hat.

Wie die Justizangestellte sehen kann, daß sich in einem geschlossenen Brief DM 300,00 befinden, ist mir unerklärlich; es sei denn, daß sie den Brief selbst verschlossen hat.
Was natürlich den Beweis erbringt, daß Herr StA Weihprecht den Brief, seit der Vorlegung am 16.08.2000 bis zur Versendung am 22.08.2000 irgendwo hat offen rumliegen lassen.

Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, muß die Justizangestellte den Inhalt des Briefes vor der Versendung überprüft haben, was aus dem Schreiben des Herrn StA Weihprecht nicht hervorgeht, ansonsten konnte sie ja nicht wissen, daß sich
DM 300,00 in dem Brief befinden.

Ich gehe auch nicht davon aus, daß die Justizangestellte den Brief selbst zur Post gebracht hat. Jedes Landgericht verfügt über eine eigene Poststelle, wo die Ein – bzw. Ausgangspost behandelt wird. Den Bediensteten in dieser Poststelle, da der Brief angeblich verschlossen war, dürfte der Inhalt unbekannt gewesen sein und falls er von dort versandt wurde, als Normalpost das Landgericht verlassen haben.

Es entspricht einer groben Fahrlässigkeit des StA Weihprecht, den Brief mit Normalpost zu versenden.
Die (seine) Aussage, an ein Postfach könne kein Einschreiben versandt werden, entspricht einer Lüge !!!

Die Stellung von Schadensersatzansprüchen werden vorbehalten.

 

Bezüglich Hausdurchsuchung

Im Zuge des vorliegenden Tathergangs, betrachte ich diesen Akt als sinnlose barbarische Gewalt, die jeder rechtsstaatlichen Vorgehensweise widerspricht.

Hieraus ergibt sich zwangsläufig die Stellung

eines S T R A F A N T R A G E S

wegen Hausfriedensbruch, bzw. Anstiftung zu solchem und Sachbeschädigung

ein eklatanter Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung, obendrein garantiert durch Artikel 8 EMRK !

Zu bemerken sei auch, daß es keinerlei Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Schweinfurt bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht Gera gab.

Es ist mehr als offensichtlich, daß die bayerische Justiz, mit unseren, durch die Verfassung garantierten Grundrechten, Schabernack treibt und dies auch noch mit einem Halmaspiel verwechselt.

Das gesamte Verhalten und Handeln des StA Weihprecht widerspricht der Verhältnismäßigkeit !

entspricht aber gleichzeitig dem Verhalten und der Vorgehensweise der bayerischen Justiz !

 

Der Aufbruch der Wohnung der Fam. Hilbert in der Mittelstraße 29b, 07546 Gera war absolut illegal.

Aus dem Beschluß vom 02.10.2000 geht eindeutig hervor, daß Unterlagen beschlagnahmt werden dürfen, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden.

Da aber bei dem Einbruch in der Wohnung niemand anwesend war, man hat vermutlich die Wohnung ausgespäht und gewartet, bis niemand anwesend war, war es NICHT möglich, Unterlagen freiwillig herauszugeben.

Insofern war die Beschlagnahme der Unterlagen und Gegenstände schlichtweg Diebstahl.

Ferner war das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht gegeben !!!

Somit liegt gleichfalls ein Verstoß gegen § 94 (2) StPO vor, eine Möglichkeit zur freiwilligen Herausgabe wurde vorweggenommen !!!

Dies entspricht vorsätzlich angeordnetem Hausfriedensbruch.

Auch verweise ich auf § 105 Abs. 2 StPO (…Gemeindebeamter…Mitglieder der Gemeinde) als auch auf § 106 Abs. 1 StPO (Ist er (der Inhaber) abwesend, so ist,…, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.) All dies wurde nicht vollzogen und schon gar nicht vorab eingeplant, der Straftatbestand erweitert sich somit auf vorsätzliche Täuschung und Ausführung zu Hausfriedensbruch, Anstiftung zu Diebstahl und Sachbeschädigung.

Wenn die „Staatsmacht“ mit 10 Mann anrückt, um die 65 qm Wohnung zu zerlegen, können wir nur froh sein, daß ich als Mutter mit meinen beiden Kindern nicht anwesend war. Welche nachhaltigen Schäden die Kinder bekommen hätten, wenn sie den Einsatz des Rollkommandos beigewohnt hätten, wäre nicht auszudenken.
Hierzu ist das Fachwissen eines Kinderpsychologen nicht notwendig, der normale Menschenverstand reicht hierbei aus.

Das als Grund für die Hausdurchsuchung mal wieder das „Zauberwort“ List angewandt wurde, betrachte ich als lächerlich.
Die geltende Rechtsprechung hat eine „List“ genau definiert.

Da die Tatzeit mit dem 09.12.1999 angegeben wurde, ich selbst aber bis zum 23.12.1999 in Thüringens Tageszeitung erschien und ich mich obendrein noch auf dem Marktplatz in Gera aufgehalten habe, kann hier in keinster Weise von List gesprochen werden.
Eine Überprüfung des Vorwurfs der List würde vor keiner höheren Instanz standhalten, denn hier ist Rechtskunde Pflicht.

Das Vorgehen des zuständigen Ermittlungsrichter Bauer wird gesondert zur Ahndung gefordert.

Gesamt betrachte ich die Vorgehensweise der bayerischen Justiz, hier vorrangig und gesondert aufgeschlüsselt des StA Weihprecht, als primitivste Menschenjagd !

Eine Durchsuchung bei meinen Eltern in der Wohnung ist rechtswidrig, die Begründung des Beschlusses hierfür mehr als lückenhaft,

ein Verweis auf § 103 StPO gibt Aufschluß darüber, daß mir ein Verhalten nach § 129 a StGB bis dato nicht bekannt war und auch nicht zur Last gelegt wurde, was aber bestimmt bei Herrn StA Weihprecht auf ein offenes Ohr stößt, denn viele Sprünge im Halmaspiel bezüglich der Aufrechterhaltung meines Haftbefehls bleiben nicht, also warum nicht mal was neues…

 

bezüglich Haftbefehl

Entschieden wird „noch nicht über Schuld oder Unschuld…, sondern nur darüber, ob das Verfahren zu eröffnen ist oder nicht.

…das Prinzip…, die Grundsätze „in dubio pro reo“ und „ne bis in idem“,… .

…Verfassungsrang gewonnen…; auch die Grundrechte, vorallem das fundamentale Recht auf Wahrung der Menschenwürde (Artikel 1 GG)….

…weil der einzelne mit der Behauptung, in seinen grundgesetzlich GESICHERTEN Rechten verletzt zu sein, nach Erschöpfung des Rechtsweges sogar die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben kann ( § 90 BVerfGG, dtv, Bd. 5003, Nr. 9)…

……; und in einem Urteil…werden sogar Tagebuchaufzeichnungen…als strafprozessuale Beweismittel verworfen, weil ihre Verwendung die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit…verletzen…

…In diesem Zusammenhang ist als weitere gesetzliche Grundlage auch die europäische „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (dtv, Bd. 5003, Nr. 5) zu nennen…

…Kabinettsjustiz (Der Beschuldigte war dem Zugriff der Behörden ziemlich rechtlos ausgeliefert;…; vorallem wurde die persönliche Freiheit und die Menschenwürde …gering geachtet;) wird ausgeschlossen. …

Man sieht, daß der Gesetzgeber große Sorgfalt darauf verwendet, ungerechtfertigten Verfolgungen früher oder später einen Riegel vorzuschieben.“
aus StPo, 30. Auflage Einführung

Erweiternd stelle ich S T R A F A N T R A G gegen StA Weihprecht

im Sinne
§ 92 StGB (1 )
Abs. 2, Pkt. 2 ; 6
Abs. 3, Pkt. 1 ; 3

beispielsweise bezugnehmend sei hier die „Behandlung“ bezüglich des Haftbefehls, bzw. der mit allen rechtsstaatlich widersprüchlichen Mitteln Aufrechterhaltung dessen.

Eine Bindung an die Gesetzgebung, an die verfassungsmäßige Ordnung ist hierbei nicht existent ! Jedoch für die bayerische Justiz absolut verhältnismäßig !
Was allerdings dennoch keine Abtrennung des Gebietes Bayern / Unterfranken von der BRD ermöglicht, da es die staatliche Einheit beseitigt.

Die Aufrechterhaltung und das Festhalten an den Haftbefehl gegen mich ist absolut willkürlich, entspricht keiner Verhältnismäßigkeit und hält keiner Prüfung im Sinne von Rechtskunde stand, die Begründung der Ablehnung meiner Beschwerden hiergegen bzw. für eine Aufhebung des Haftbefehls sprechen für sich.

Erwähnt sei noch einmal kurz die Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit der Begründung, die Kinder und ich, wir würden uns im Ausland aufhalten.
Der Jugendamtsbericht Gera entkräftet diese Behauptungen nicht nur, sondern es beweist sich einmal mehr die Arroganz der bayerischen Justiz, mit der Mutmaßung als tatkräftig angesehen wird.

Alles in allem ist das Verhalten, hier des StA Weihprecht, menschenverachtend und entspricht eklatanten Verstößen gegen die Menschenrechte !

Alleine der beispielsweise Fall des Udo Stark aus Nürnberg soll mir Hoffnung erhalten, daß der Faschismus/Stalinismus aus der bayerischen Justiz entfernt werden kann.

Nebenbei sei nochmals bemerkt, daß auch Bayern zur BRD gehört, sich allerdings aufgrund des Gesamtverhaltens aller Beteiligten im Sinne von
§ 129 StGB schuldig macht. Der Freistaat Bayern war schon 1949 gegen eine Einführung unseres Grundgesetzes in der jetzigen Form und offensichtlich hat sich diese Einstellung bis heute nicht geändert.

Ich betrachte meine Vorgehensweise weiterhin ausschließlich als Notwehr im Sinne

§ 32 StGB

gegen

Willkür, Amtsmißbrauch, Vereitelung und Anstiftung von Straftaten im Amt usw., insgesamt hochgradige Menschenrechtsverletzungen im Auftrag und durch die bayerische Justiz.

Ein Straftatbestand in meinem Handeln besteht in keinster Weise!!!

Auch wurde § 7 StPO (Gerichtsstand des Tatorts) und § 8 StPO ( Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes) in diesem Fall NICHT berücksichtigt.

Der Tatort, vorausgesetzt wäre hierbei ein Straftatbestand, der weiterhin in keinster Weise vorliegt, denn alle ersichtlichen Handlungen seitens der Vorgehensweise der bayerischen Justiz mir gegenüber, rechtfertigen alle möglichen NOTMAßNAHMEN, auch und im Sinne und zum Wohle meiner beiden Kinder !!!, ist Gera, die mir von gesetzeswegen zustehende und mich von gesetzeswegen verpflichtende Notmaßnahmenergreifung, die lt. StA Weihprecht als Straftatbestand auch weiterhin, nach vorliegenden, genügend begründeten Material, daß kein Straftatbestand vorliegt, im Sinne eines Willküraktes aufrechterhalten wird, wurde in Gera getroffen und auch durchgeführt !

Der Wohnsitz des Angeklagten zur Zeit der Erhebung der Klage, hier der Meine, ist definitiv Gera.

Hiermit entspreche ich § 16 StPO und erhebe Einwand der Zuständigkeit des Gerichtsstandes und der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Schweinfurt.

In Betracht käme ebenfalls ein Verstoß gegen § 33 (3) StPO, umso schlimmer und verwerflicher, daß die Angaben zur Entlastung der Angeklagten vorliegen und keinerlei Würdigung finden !

Eine Beweiswürdigung durch Herrn StA Weihprecht ist nicht gewährleistet!

Es besteht bezüglich StA Weihprecht nicht nur die Besorgnis der Befangenheit, sondern der dringende Tatverdacht der Inkompetenz aufgrund entweder fehlender Kenntnisse zur Ausübung seines ihm übertragenen Amtes oder als auch die offensichtliche Verwerflichkeit der Willkür und Amtsmißbrauch, im Sinne des Straftatbestandes der Rechtsbeugung und der Menschenrechtsverletzungen.

Ich lehne StA Weihprecht ab !
Ich verlange sein Entbinden in meinem Fall !!!

Eine detaillierte und gesamte Kompetenzprüfung des StA Weihprecht obliegt vorab seinen Vorgesetzten. Sollte dieser eine solche Maßnahme, zu der er von gesetzeswegen berechtigt und verpflichtet ist, nicht einleiten, werde ich mich auch hierüber zu späteren Zeitpunkt äußern und Ermittlungen anstrengen.

Die 1. Strafkammer als Beschwerdekammer des Landgerichtes Würzburg schreibt am 12.09.2000 über mein Verhalten, u.a.:

„Die von der Beschwerdeführerin – auch und gerade über bestimmte Medien – geführte Kampagne gegen die bayerische Justiz……usw.usw.“

Wer über die Verfahrensweise gewisser Kreise der bayerischen Justiz nicht öffentlich Kritik erhebt und nicht sämtliche Möglichkeiten nutzt, diese anzuprangern, macht sich genauso schuldig, wie die Schweizer zur NS-Zeit oder zu Zeiten der DDR.

Ich selbst sehe mich als Elternteil von gesetzeswegen verpflichtet, die Einhaltung der Menschenrechte und die zugesicherten Rechte durch die Verfassung gegenüber meinen Kindern abzusichern, angefangen bei den Grundgesetzen, den Individual – und Persönlichkeitsrechten bis weitergehend zur „Konvention der Menschenrechte“, vorallem und gerade, wenn es die staatlichen Behörden der Justiz nicht nur nicht schaffen, für die Rechte meiner Kinder einzutreten, sondern diese weit mehr als nur mit Füßen treten.

Frei nach dem Motto:

Gesetzestreue in Bayern !
Dies entspricht Rechtsbeugung von hochgradiger Härte !

Somit bin ich als Mutter zu Notmaßnahmen nicht nur berechtigt und verpflichtet, sondern gezwungen !!!

Mehr als anmaßend, schon als Bedrohung empfinde und werte ich die „Behandlung“ meiner Mutter Karin Hilbert durch StA Weihprecht, durch letzten Schriftwechsel bezüglich Postbeschlagnahme. U.a. den Hinweis auf den Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat, falsche Verdächtigung, sowie der „üblichen Nachrede“ (das muß ein Paragraph sein, der nur in Bayern seine Anwendung findet) und der Verleumdung, betrachte ich als die üblichen Einschüchterungsversuche, sprich gegenstandslos.

Nach Artikel 6 (4) des Grundgesetzes habe ich als Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Der Staat und seine rechtssprechenden Organe sind verpflichtet dem Bürger zu seinen Rechten zu verhelfen. Ich aber werde von den rechtssprechenden und gewaltsprechenden Organen des Freistaates Bayern verfolgt und gejagt wie ein Schwerverbrecher.

Somit entspricht mein Handeln als Mutter mehr als der Verpflichtung im Sinne §§ 32 und 34 StGB !

Weitausführend ist dieser Strafantrag auch gleichfalls begründet im Sinne von
§ 81 Abs. 1 Pkt. 2 und § 82 StGB.

StA Weihprecht verstößt maßgeblich und vorsätzlich gegen geltendes Recht und Verfassungsgrundsätze, gleichlaut im Sinne § 92 StGB, wie bereits erwähnt.

Ebenso findet Anwendung auch im Sinne
§ 257 StGB (Begünstigung)
§ 258 StGB (Strafvereitelung)
§ 258 a StGB (Strafvereitelung im Amt)

Ich selbst sehe mich nur einmal mehr verpflichtet u.a. im Sinne § 138 StGB diesen Strafantrag gegen Herrn StA Weihprecht zu stellen und die Straftatbestände nicht nur bekannt zu geben, sondern ebenfalls zur Ahndung aufzufordern !

§ 164 StGB findet hierbei keinerlei Betracht oder gar Anwendung.

Hochachtungsvoll

Katrin Reichert

 

Vorab Post an:

Landgerichtspräsident Herr Thomas
Generalstaatsanwaltschaft des Oberlandesgerichtes Bamberg
Generalstaatsanwaltschaft des Landgerichtes Schweinfurt
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Bayerischer Landtag
Bundesministerium der Justiz

Erläuterung zu den Paragraphen:

§ 205 StGB
Strafantrag
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

§ 202 StGB
Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom inhalt eines Schriftstückes, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

§ 203 StGB
Verletzung des Privatgeheimnisses
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs – oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
…..
2. Berufspsychologen…
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis…offenbart, das ihm als
1. Amtsträger…
anvertraut oder sonst bekannt geworden ist…….
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldbuße.

§ 204 StGB
Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs – oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 206 StGB
Verletzung des Post – und Fernmeldegeheimnisses
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post – und Telekommunikationsbereiches tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post – und Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.

Artikel 10 des Grundgesetzes
Brief-, Post – und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post – und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines gesetzes angeordnet werden. Dient der Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

§ 123 StGB
Hausfriedensbruch

Artikel 8 EMRK
Recht auf Achtung des Privat – und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat – und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

§ 92 StGB ( 1 )
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne des Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

2.die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

6. der Ausschluß der Gewalt – und Willkürherrschaft.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger drauf hinarbeiten, den Bestand der bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),

3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

§ 160 StPO
Ermittlungsverfahren
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind.

§ 147 StPO
Akteneinsicht des Verteidigers
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wäre, einzusehen, sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

§ 94 (2) StPO
Gegenstand der Beschlagnahme
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

§ 105 StPO
Anordnung, Ausführung
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwaltes stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.
Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sein.

§ 129 a StGB
Bildung terroristischer Vereinigungen

§ 32 StGB
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nichts rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 16 StPO
Einwand der Unzuständigkeit
Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen.
Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

Artikel 6 Abs. 4 des Grundgesetzes
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

§ 34 StGB
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 81 StGB
Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern….

§ 82 StGB
Hochverrat gegen ein Land
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 138 StGB
Nichtanzeige geplanter Straftaten
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 164 StGB
Falsche Verdächtigung