Strafantrag gegen Ermittlungsrichter Bauer

An den
Bundespräsidenten
Herrn Johannes Rauh

Schloss Bellevue
Spreeweg 1
10557 Berlin

Bundespräsidialamt
11010Berlin

Geschäftszeichen: Z 3-000 12-2- 131/2OO0                            Gera, 12.02.2001

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Rauh,

bezugnehmend auf Ihren geleisteten Amtseid, gem. Artikel 56 des Grundgesetzes übersende ich Ihnen nachfolgenden Schriftsatz, damit Sie weiteren Schaden von meinen Kindern und mir wenden können.

Hiermit stelle ich Strafantrag gem. § 339 StGB wegen Rechtsbeugung
gegen
Richter Bauer – Richter am Amtsgericht Schweinfurt

Dies entspricht einer Richteranzeige !
„Nach Artikel 103 des Grundgesetzes hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch besteht in allen gerichtlichen Verfahren… Er entspricht dem alten Grundsatz „audiatur et altera pars“.

…wollen die Vorschriften über die Prozeßleitung… gewährleisten, daß jede Partei rechtlich gehört wird.

Im einzelnen umfaßt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Befugnis, Anträge zu stellen, Tatsachenbehauptungen vorzutragen und dem Gericht Rechtsausführungen zu unterbreiten. Den Parteien muß auch Gelegenheit gegeben werden, die Sach- und Rechtsausführungen der Gegenseite kennenzulernen und zu ihnen Stellung zu nehmen.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verbietet rechtliche Überraschungsentscheidungen.
…ist das Gericht daher zum sogenannten Rechtsgespräch über nicht oder nicht voll erkannte rechtliche Gesichtspunkte verpflichtet.“

Zitat aus ZPO, 32. Auflage

 

Richter Bauer beim Amtsgericht Schweinfurt verstößt im Verfahren gegen meine Person Aktenzeichen: 10 Js 1540/00 Staatsanwaltschaft Schweinfurt-Ermittlungsverfahren gegen Katrin Reichert wegen Entziehung Minderjähriger als diesbezüglich zuständiger Ermittlungsrichter gegen Vorschriften als auch gegen geltendes Recht im Sinne § 339 StGB, Rechtsbeugung. Ich lehne Herrn Richter Bauer ab als auch ich seine Entbindung in meinem Fall verlange!!! Gem. § 24 StPO

Begründung:
Der Gerichtsstand des Amtsgerichtes Schweinfurt ist unbegründet, gem. § 12 ZPO und § 13 ZPO.

Hiermit verlange ich die Abgabe an das für meine Person zuständige Gericht in Gera, da ich meinen Wohnsitz in Gera habe.
Gleichsetzend ist die Erhebung des Einwandes der Unzuständigkeit des Gerichtes Schweinfurt, gem. § 16 StPO und auch hier wiederum vorausgehend §§ 7,8 StPO.

Ebenfalls verweise ich auf § 6 StPO.

Richter Bauer entspricht in keinster Weise den Vorschriften der ZPO, sei es hier erwähnenswert der materiellen Prozeßleitung und, und als auch der richterlichen Hinweispflicht , sowie § 139 ZPO.
Der Beweis für den Verstoß gegen § 139 Abs. 2 ZPO ist vorsätzlich und nicht mehr nur im Sinne von fahrlässig zu vereinbaren.
Amtsmißbrauch und Willkür liegen klar auf der Hand.

Erwähnenswert sei hierbei auch, daß Herr Staatsanwalt Weihprecht die beschlagnahmte Post geöffnet hat und nicht, wie vorschriftsmäßig, Richter Bauer selbst.
Ein Strafantrag gegen Staatsanwalt Weihprecht wurde bereits im Dezember 2000 gestellt.
§ 100 StPO gibt eindeutig Auskunft darüber, daß die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände dem Richter zusteht, ansonsten wird die Befugnis vom Richter auf die Staatsanwaltschaft übertragen. Gibt es eine solche Befugnis nicht, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Gegenstände sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Richter vor.
Eine solche Übertragung ist nicht existend, wurde mir in keinster Weise zugesandt.
Somit begeht auch hier Richter Bauer einen Straftatbestand, indem er einmal mehr die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft nicht nur billigt, sondern durch Unterlassen seiner Pflicht vorsätzlich anstiftet als auch genehmigt.

Im Beschluß vom 02.10.2000 zur Durchsuchung der Wohnung meiner Eltern Karin und Bernd Hilbert, Mittelstr. 29b, 07546 Gera, begründet Richter Bauer die Rechtfertigung zu dessem u.a. dadurch, ich hätte List angewandt, um Kindesentzug zu begehen und zwar ab 09.12.1999.
Im weiteren Beschluß vom 11.01.2001 verwendet Richter Bauer ebenfalls wieder diese Lügen zur Begründung dessen.
Dies entspricht nicht nur keiner Beweiswürdigung vorliegender Angaben, sondern gleichfalls vorsätzlicher

Verleumdung, gem. § 187 StGB und
übler Nachrede, gem. § 186 StGB.

Gleichsetzend auch gem. § 130 StGB.

Das ich selbst mit den Kindern nach Beendigung der Mutter-Kind-Kur ab 08.12.1999 in unserer Wohnung in Gera verblieb, als ich selbst bis 23.12.1999 Flugblattaktionen, Unterschriften -und Postkartenaktionen, etc. unternahm, entkräftet erstens die Behauptung des Richter Bauer und beweist zweitens die verleumderischen und vorsätzlich falschen Angaben über meine Person und der daraus resultierenden Verunglimpfung , schon als Straftatbestand des Betruges und der Falschangaben, um die ungerechtfertigte Hetz – und Menschenjagd auf mich und meine Kinder im Sinne des Tathergangs der bayerischen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft begründen zu können.

Als Zeugen, daß ich selbst ab 09.12.1999 in keinster Weise mit List Kindesentzug beging, stehen wohl weit mehr als tausende von Zeitungslesern zur Verfügung, da mein Kampf für die Rechte meiner Kinder täglich von der Presse begleitet wurde.

Desweiteren begründet Richter Bauer seine Beschlüsse mit

§ 235 I Nr. 2 StGB
§ 52 StGB

Soweit mir bekannt ist, bin ich die leibliche Mutter meiner Kinder.
Mir ist somit mehr als schleierhaft, auf welcher Grundlage sich der Haftbefehl rechtfertigt als natürlich auch der erwähnte Beschluß zur Hausdurchsuchung,
da § 235, I, Nr. 2 eindeutig aussagt,…wer ein Kind OHNE dessen Angehöriger zu sein,…entzieht oder vorenthält…

Der Haftbefehl selbst wird seit weitmehr als einem Jahr aufrecht erhalten, mit mehr als nur abstrakten Begründungen, Paragraphen werden zum jonglieren verwandt, wird einmal etwas als „falsch zugegeben“, wird es als Schreibfehler deklariert, ein anderes mal wird mir die Beschwerde gegen den Haftbefehl und dessen Aufhebung verwehrt, mit der Begründung, ich hätte die Kinder ins Ausland verbracht. Was ebenfalls einer absurden Lüge entspricht, denn allein der Jugendamtsbericht des Jugendamtes Gera entkräftet diese vorsätzlichen Unterstellungen seitens der bayerischen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft.

Daraufhin wird aber in keinster Weise die Beschwerde gegen meinen Haftbefehl ernst genommen, im Gegenteil, jetzt wird mir einmal mehr List vorgeworfen und
§ 235 I Nr. 2 StGB, was die treibenden Kräfte allerdings noch mehr verdeutlichen läßt, in ihrer Korruption und Intrigation im Bezug auf die übelste Hetz -und Menschenjagd auf eine Mutter und ihre Kinder und das bereits seit mehr als einem Jahr !!!

Meine Kinder und ich, wir leben im Jahre 2001 und nicht im Mittelalter, als die Inquisitoren verfügen und willkürlich herrschen konnten.

„…Kabinettsjustiz (Der Beschuldigte war dem Zugriff der Behörden ziemlich rechtlos ausgeliefert;…; vorallem wurde die persönliche Freiheit und die Menschenwürde …gering geachtet;) wird ausgeschlossen. …“
aus StPO, 30. Auflage, Einführung

Meine Kinder und ich, wir haben verfassungsrechtlich gesicherte Grundrechte !!!

Das Handeln und Verhalten hier des Richter Bauer entspricht in keinster Weise der Legalität in ihrer Definition der Bedeutung der Gesetzmäßigkeit !!!

Hier gibt es noch nicht einmal eine auch nur annähernde Verhältnismäßigkeit, so, wie Richter Bauer dies allerdings in seinen Beschlüssen begründet.

Aufgrund der Unterlassung der Beweiswürdigung, der Verletzung der Menschenrechte, der Verfassung und Grundrechte, der Willkürhandlung, des Amtsmißbrauches seitens hier des Richter Bauer

zeige ich diesen an, im Zuge der Rechtsbeugung, gem. § 339 StGB als auch oben bereits aufgeführter, zuzüglich Verstoß gegen:

Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 5 der konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte

Auch Akteneinsicht wurde meiner Anwältin bis zum heutigen Tage nicht gewährt, dies ist und bleibt ein eklatanter Verstoß gegen geltendes Recht,
gem. § 147 StPO, als auch Akteneinsicht selbst eindeutig definiert ist und aussagt, daß diese zur Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist und ebenfalls Anspruch auf Akteneinsicht besteht !

Hieraus ergibt sich lt. obigem Auszug der ZPO ein Verstoß gegen Artikel 103 des Grundgesetzes.

Gleichsetzend einen Verstoß gegen Artikel 19 des Grundgesetzes.

Kurz erwähnt sei, daß die Gegenseite ständige Akteneinsicht in die Ermittlungsakte über meine Person hatte und hat und hieraus bereits mehrmals, selbst private Post in ihren Schreiben im Zuge des Familienrechtsstreites zitierte und verwandt.

Auch hieraus ergibt sich ein Verstoß des Gleichheitsprinzips !!!

Bemerkens -und erwähnenswert sei, daß
„…die Grundrechte, vorallem das fundamentale Recht auf Wahrung der Menschenwürde (Artikel 1 GG) bei der Auslegung und Entfaltung unseres Strafprozeßrechts eine wesentliche Rolle gespielt haben….

…weil der einzelne mit der Behauptung, in seinen grundgesetzlich GESICHERTEN Rechten verletzt zu sein, nach Erschöpfung des Rechtsweges sogar die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben kann ( § 90 BVerfGG, dtv, Bd. 5003, Nr. 9)…

…In diesem Zusammenhang ist als weitere gesetzliche Grundlage auch die europäische „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (dtv, Bd. 5003, Nr. 5) zu nennen…

Man sieht, daß der Gesetzgeber große Sorgfalt darauf verwendet, ungerechtfertigten Verfolgungen früher oder später einen Riegel vorzuschieben.“

aus StPO, 30. Auflage Einführung

 

Richter Bauer sind entsprechende Unterlagen und Tatsachenschilderungen meiner Partei zugänglich gemacht worden, sei es in Erwähnung der Verteidigungsschrift meiner Anwältin in meinem Ermittlungsverfahren als auch in weiteren Schriftstücken, auch bezüglich weiterer und detaillierterer Angaben in entsprechenden Beschwerden gegen den Haftbefehl usw.
Allein die starre Haltung der bayerischen Justiz in meinem Fall, hier das Verhalten des Richter Bauer und u.a. seine ständig wiederkehrende Verwendung hier des Paragraphen

§ 235 I Nr. 2 StGB

in seinen Beschlüssen, der absolut nicht auf mich und meine Person und mein Handeln zutrifft, beweist einmal mehr, daß eine Bindung an die Gesetzgebung, an die verfassungsmäßige Ordnung hierbei nicht existent ist !

Jedoch für die bayerische Justiz absolut verhältnismäßig !
Was allerdings dennoch keine Abtrennung des Gebietes Bayern / Unterfranken von der BRD ermöglicht, da es die staatliche Einheit beseitigt.

Mir wird auch aufgrund des Handelns und Verhaltens des Richter Bauer die Würde eines selbstbestimmten Lebens genommen als auch die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
Alles in allem ist das Verhalten, hier des Richter Bauer, menschenverachtend und entspricht eklatanten Verstößen gegen die Menschenrechte !

Nebenbei sei nochmals bemerkt, daß auch Bayern zur BRD gehört, sich allerdings aufgrund des Gesamtverhaltens aller Beteiligten im Sinne von

§ 129 StGB

schuldig macht. Der Freistaat Bayern war schon 1949 gegen eine Einführung unseres Grundgesetzes in der jetzigen Form und offensichtlich hat sich diese Einstellung bis heute nicht geändert.

Ich betrachte meine Vorgehensweise weiterhin ausschließlich als Notwehr im Sinne

§ 32 StGB

gegen

Willkür, Amtsmißbrauch, Vereitelung und Anstiftung von Straftaten im Amt usw., insgesamt hochgradige Menschenrechtsverletzungen im Auftrag und durch die bayerische Justiz.

Ein Straftatbestand in meinem Handeln besteht in keinster Weise!!!

In Betracht käme ebenfalls ein Verstoß gegen § 33 (3) StPO, umso schlimmer und verwerflicher, daß die Angaben zur Entlastung der Angeklagten vorliegen und keinerlei Würdigung finden !

Eine Beweiswürdigung durch Richter Bauer ist nicht gewährleistet!

Es besteht bezüglich Richter Bauer nicht nur die Besorgnis der Befangenheit, sondern der dringende Tatverdacht der Inkompetenz aufgrund entweder fehlender Kenntnisse zur Ausübung seines ihm übertragenen Amtes oder als auch die offensichtliche Verwerflichkeit der Willkür und Amtsmißbrauch, im Sinne des Straftatbestandes der Rechtsbeugung und der Menschenrechtsverletzungen.

Eine detaillierte und gesamte Kompetenzprüfung des Richter Bauer obliegt vorab seinen Vorgesetzten. Sollte dieser eine solche Maßnahme, zu der er von gesetzeswegen berechtigt und verpflichtet ist, nicht einleiten, werde ich mich auch hierüber zu späteren Zeitpunkt äußern und Ermittlungen anstrengen.
Die 1. Strafkammer als Beschwerdekammer des Landgerichtes Würzburg schreibt am 12.09.2000 über mein Verhalten, u.a.:

„Die von der Beschwerdeführerin – auch und gerade über bestimmte Medien – geführte Kampagne gegen die bayerische Justiz……usw.usw.“

Wer über die Verfahrensweise gewisser Kreise der bayerischen Justiz nicht öffentlich Kritik erhebt und nicht sämtliche Möglichkeiten nutzt, diese anzuprangern, macht sich genauso schuldig, wie die Schweizer zur NS-Zeit oder zu Zeiten der DDR.

Ich selbst sehe mich als Elternteil von gesetzeswegen verpflichtet, die Einhaltung der Menschenrechte und die zugesicherten Rechte durch die Verfassung gegenüber meinen Kindern abzusichern, angefangen bei den Grundgesetzen, den Individual – und Persönlichkeitsrechten bis weitergehend zur „Konvention der Menschenrechte“, vorallem und gerade, wenn es die staatlichen Behörden der Justiz nicht nur nicht schaffen, für die Rechte meiner Kinder einzutreten, sondern diese weit mehr als nur mit Füßen treten.

Frei nach dem Motto:

Gesetzestreue in Bayern !

Dies entspricht Rechtsbeugung von hochgradiger Härte !

Somit bin ich als Mutter zu Notmaßnahmen nicht nur berechtigt und verpflichtet, sondern gezwungen !!!

 

Nach Artikel 6 (4) des Grundgesetzes habe ich als Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Der Staat und seine rechtssprechenden Organe sind verpflichtet dem Bürger zu seinen Rechten zu verhelfen.
Ich aber werde von den rechtssprechenden und gewaltsprechenden Organen des Freistaates Bayern verfolgt und gejagt wie ein Schwerverbrecher, gleichgesetzt mit Kinderschändern, Gewaltverbrechern, Mördern u.a. Schwerverbrechern stehe ich mit diesen in der Fahndung (Fahndungsliste der Bundesrepublik Deutschlands !!!)
Somit entspricht mein Handeln als Mutter mehr als der Verpflichtung im Sinne §§ 32 und34 StGB !

Weitausführend ist dieser Strafantrag auch gleichfalls begründet im Sinne von
§ 81 Abs. 1 Pkt. 2 und § 82 StGB.

Richter Bauer verstößt maßgeblich und vorsätzlich gegen geltendes Recht und Verfassungsgrundsätze, gleichlaut im Sinne § 92 StGB.

 

Ich selbst sehe mich nur einmal mehr verpflichtet u.a. im Sinne § 138 StGB diesen Strafantrag gegen Richter Bauer zu stellen und die Straftatbestände nicht nur bekannt zu geben, sondern ebenfalls zur Ahndung aufzufordern !

§ 164 StGB findet hierbei keinerlei Betracht oder gar Anwendung.
Ich verweise auf Artikel 20 des Grundgesetzes !!!

Artikel 20 Grundgesetz Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht

(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetze und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Hochachtungsvoll

 

 

Mit gleicher Post an:

Präsidenten der Polizedirektion Schweinfurt
Landgerichtspräsident Herrr Thomas beim Landgericht Schweinfurt
Generalstaatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts Bamberg
Generalstaatsanwaltschaft Landgericht Schweinfurt
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Bayerischer Landtag
Bundesministerium der Justiz

Erläuterungen zu den Gesetzesparagraphen

§ 339 StGB Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger, oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 24 StPO Ablehnung eines Richters
(1)
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2)
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3)
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

§ 12 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, … .

§ 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

§ 16 StPO Einwand der Unzuständigkeit
Einwand der Unzuständigkeit
Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen.
Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

§ 7 StPO Gerichtsstand des Tatortes
(1)
Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

§ 8 StPO Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
(1)
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2)
Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

§ 6 StPO Prüfung von Amts wegen
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

§ 139 ZPO Richterliche Aufklärungspflicht
(1)
Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen, Insbesondere auch ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.
Er hat zu diesem Zweck, soweit erforderlich, das Sach -und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen.
(2)
Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die in Ansehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten.

§ 130 StGB Volksverhetzung
(1)
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören
1.
zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt – oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mir Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Schriften…, die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung…aufstacheln, zu Gewalt – oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung …beschimpft, böswillig verächtlich gemacht wird
a) verbreitet
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht…..

d) herstellt…

§ 235 I Nr. 2 StGB Entziehung Minderjähriger
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

§ 52 StGB Tateinheit
(1)
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2)
Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3)
Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4)
Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen.
Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen , Nebenfolgen und Maßnahmen
( § 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.

Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 5 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit…

Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
(1)
Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar
von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
(2)
Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
(1)
Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat -und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)

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