Petition

EINE MUTTER KÄMPFT- PETITION VOM 12.02.2001

Bundeskanzleramt
An den Herrn Bundeskanzler
Schloßplatz 1

10178 Berlin

GZ: 121-K-216 302/99/0001

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Schröder,

bezugnehmend auf Ihren geleisteten Amtseid, gem. Artikel 56 des Grundgesetzes übersende ich Ihnen nachfolgenden Schriftsatz, damit Sie weiteren Schaden von meinen Kindern und mir wenden können.

Petitionsantrag

Gem. Artikel 17 des Grundgesetzes mache ich hiermit von meinem mir zustehendem Petitionsrecht Gebrauch und verlange die Einberufung eines Petitionsausschusses im Sinne Artikel 45 c des Grundgesetzes.

Vorrangig sei erwähnt, daß bereits mit Schreiben vom 03.02.2000 eine Petition beim Thüringer Landtag beantragt und von diesem als Petition E-111/00 zuständigkeitshalber an den Bayerischen Landtag am 11.04.2000 weitergeleitet wurde, als auch selbst beim Bayerischen Landtag diese von meiner Partei eingereicht, eine Eingangsbestätigung am 11.02.2000 mit
AZ AII1/VF.0354.14 uns zugesandt wurde.

Mit Schreiben vom 14.03.2000 wurde dann vom Bayerischen Landtag mitgeteilt, daß unsere Eingabe den beiden Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen, Herrn Abg. Dr. Hahnzog und Herrn Abg. Weinhofer, vorgelegt wurde. Nach o.g. Schreiben hatte eine angebliche Überprüfung ergeben, dass die Petition ein schwebendes Gerichtsverfahren zum Gegenstand hätte. Desweiteren hieß es, daß die in der Verfassung festgelegten Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips, der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Richter es dem Parlament verwehren, gerichtliche Entscheidungen zu beeinflussen, zu überprüfen, aufzuheben oder zu korrigieren. Der Bayerische Landtag kann sich deshalb mit dem Inhalt der Eingabe nicht befassen.

Hierzu ist zu erwähnen, daß unter AZ 7 UF 137/99 , 1 F 9/99 AG – FG – Bad Neustadt/Saale, der 7. Zivilsenat -Familiensenat- des Oberlandesgerichts Bamberg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Hammel und der Richter am Oberlandesgericht Brütting und Schwarz ohne mündliche Verhandlung am 04. Januar 2000 beschlossen hat:
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bad Neustadt a.d.Saale vom 28. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

Somit ergibt sich, daß wie im Schreiben vom 14.03.2000 vom Bayerischen Landtag angegeben, kein Gerichtsverfahren schwebte.

Davon abgesehen, ergeben sich aus heutiger Sicht noch weit mehr Anhaltspunkte und Beweise für das menschenrechtsverachtende Handeln, gleichsetzend die Hetz -und Menschenjagd auf mich als Mutter als auch auf meine Kinder, seitens der bayerischen Justiz.

Die bayerische Justiz verstößt vorsätzlich gegen die Verfassung und geltendes Recht, gegen die mir und meinen Kindern zugesicherten Grundrechte und, als auch gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte.

Nach Artikel 1 des Grundgesetzes ist die Würde des Menschen unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die Menschenwürde verbietet es dem Staat, den Menschen zum Objekt staatlichen Handelns zu machen.
Der Mensch muß stets als Person respektiert werden.

Nicht nur dieser Artikel des Grundgesetzes ist der bayerischen Justiz fremd, die Verfassung wird von ihnen mit Füßen getreten, meine Kinder und ich, wir werden nicht als Person behandelt, wir werden verleumdet, unsere Person verunglimpft, zu Objekten degradiert und ich selbst werde seitens der bayerischen Justiz gejagt wie ein Schwerverbrecher.

Ich selbst stehe in der Fahndung, gleichgesetzt mit Kinderschändern, Gewaltverbrechern und anderen Schwerverbrechern !!!

Angebliche Aussagen meiner Kinder bei dem Familienrichter Pittner am Amtsgericht Bad Neustadt als auch sich wiederfindende angebliche Aussagen meiner Kinder im Gutachten , erstellt seitens des Fachpsychologen Dr.Finster aus Dittelbrunn, entsprechen in keinster Weise dem Wahrheitsgehalt.
Dieses vorsätzlich manipulierte Gutachten wird seitens des Richter Pittner ohne jegliche Prüfung übernommen und als Grundlage verwandt, zur menschenverachtenden Entscheidung, meine Kinder ihrer Rechte zu berauben.
Verstöße gegen Vorschriften der ZPO und geltendes Recht sind an der Tagesordnung, die Bindung an Gesetze wird seitens der bayerischen Justiz durch ihr Handeln selbst aufgehoben, der Verstoß gegen Artikel 19 des Grundgesetzes ist Grundlage dessen.

Erwähnen möchte ich hierbei u.a. das Beispiel bezüglich der Mutter-Kind-Kur. Da ich seitens des Jugendamtes Bad Neustadt/Saale, Frau Müller insoweit „bestätigt“ wurde, daß die Frau auf die Gunst des Mannes angewiesen ist, mein Mann aber meine Kinder und mich keinesfalls zu einer Kur fahren lassen wollte, war ich gezwungen, diese bei Gericht, Richter Pittner, einzuklagen.
Mir wurde zwar genehmigt zur Kur fahren zu DÜRFEN, aber gleichsetzend Mutwilligkeit vorgeworfen, die PKH gestrichen und die Gesamtkosten des Verfahrens auferlegt.
Dagegen reichte ich Beschwerde beim OLG Bamberg ein, aber wie immer wurde auch diese abgelehnt.
Ich werde also somit entgegen des mir zustehendes Rechtes auf PKH nach § 114 ZPO wiedereinmal seitens der bayerischen Justiz meiner Rechte beraubt, im Zuge von Willkür und Amtsmißbrauch.

Die Rechnungsstellung ist mittlerweile auch eingetroffen, die Landesjustizkasse Bamberg fordert mich nochmals dringend zur Zahlung dessen auf.
Davon abgesehen, daß die Verweigerung der PKH hier mehr als vorsätzliche Straftat des Richter Pittner und ein eklatanter Eingriff und Verweigerung in meine mir zustehenden verfassungsrechtlich gesicherten Grundrechte ist, kann ich diese Rechnung nicht begleichen, denn aufgrund genannter und bekannter Situation wurde mir mehr als nur die Würde zur Selbstbestimmung meines Lebens genommen als auch die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben !!!

Artikel 28 des Grundgesetzes sagt eindeutig aus, „die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen…“
Auch hieran hält sich die bayerische Justiz in keinster Weise.

Nach Artikel 34 des Grundgesetzes haftet u.a. das OLG Bamberg für Amtspflichtverletzungen, welche bezüglich der Vorgehensweise des Familienrichter Pittner, u.a. durch Befangenheitsantrag und Strafantrag wegen Rechtsbeugung geltend gemacht und bewiesen wurden.

Jedoch seitens des OLG Bamberg erfuhren wir eine gleichfalls vorsätzliche menschenrechtsverachtende Behandlung, diesbezüglich wurde auch hier Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsident des OLG Bamberg als auch beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eingereicht.

Wie allerdings nicht anders zu erwarten wurden wir auch hier unserer durch die Verfassung zugesicherten Grundrechte beraubt, in unserer Freiheit und Entwicklung mehr als nur eingeschränkt, rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 103 des Grundgesetz wurde verletzt, klare Richtlinien und Vorschriften der ZPO verschmäht und die Bindung an die Gesetzgebung wiedereinmal mehr aufgehoben.

Auch die Vorgehensweise des beteiligten Gutachters Dr.Finster aus Dittelbrunn, welcher vorsätzlich und nachweislich seine Gutachten manipuliert, in keinster Weise der Objektivität entspricht uvm., welcher gleichzeitig der Leiter der Erziehungs -und Beratungsstelle in Schweinfurt ist, somit für Justiz und Staat gleichsetzend tätig ist, welches wiederum keiner Gewaltenteilung entspricht, wurde seiner Dienstherrin, Frau Oberbürgermeisterin Gudrun Griesser Schweinfurt mitgeteilt.
Auch hier erfolgte erwartungsgemäß keinerlei Überprüfung unserer Angaben.

Bemerkens -und erwähnenswert ist hier auch die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Schweinfurt, des Staatsanwaltes Weihprecht als auch des Ermittlungsrichters Bauer am Amtsgericht Schweinfurt.
Der Landgerichtspräsident Herr Thomas am Landgericht Schweinfurt wird von mir bereits seit mehr als einem Jahr bezüglich des Verhaltens seiner Mitarbeiter informiert.
Eine Reaktion oder auch Überprüfung dessen ist mir nicht bekannt.

Gegen Richter Bauer habe ich einen Strafantrag , gem. § 339 StGB im Sinne von Rechtsbeugung gestellt.

Gegen Staatsanwalt Weihprecht habe ich ebenfalls einen Strafantrag gestellt, die Eingangsbestätigungen, bzw. Weitergabebestätigungen an die Staatsanwaltschaft Schweinfurt liegen mir vor.
Der Bayerische Landtag teilte mir mit Schreiben vom 09.01.2001 mit, daß er eine Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung diesbezüglich angefordert habe und nach deren Eingang diese im Ausschuss für Verfahrens-, Rechts- und Parlamentsfragen behandelt werde. Die Beratung wird in einer öffentlichen Sitzung erfolgen, ein Termin ist mir noch nicht bekannt.
Eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt zur Einleitung entsprechender Maßnahmen liegt mir noch nicht vor.

Bezüglich der Vorgehensweise und des Handelns und der sich daraus ergebenden Verstöße gegen geltendes Recht, die Verfassung und die Menschenrechte beziehe ich mich vollinhaltlich auf die o.g. Strafanträge.
Auf die Beilegung derer habe ich aus finanziellen und umwelttechnichen Gründen verzichtet, sie sind im Internet unter o.g. www.adresse nachzulesen.

Ich selbst beziehe mich in meinem Handeln auf
Artikel 20 des Grundgesetzes !!!

Nebenbei sei nochmals bemerkt, daß auch Bayern zur BRD gehört, sich allerdings aufgrund des Gesamtverhaltens aller Beteiligten im Sinne von

§ 129 StGB

schuldig macht. Der Freistaat Bayern war schon 1949 gegen eine Einführung unseres Grundgesetzes in der jetzigen Form und offensichtlich hat sich diese Einstellung bis heute nicht geändert.

Ich betrachte meine Vorgehensweise weiterhin ausschließlich als Notwehr im Sinne

§ 32 StGB

gegen

Willkür, Amtsmißbrauch, Vereitelung und Anstiftung von Straftaten im Amt usw., insgesamt hochgradige Menschenrechtsverletzungen im Auftrag und durch die bayerische Justiz.

Ein Straftatbestand in meinem Handeln besteht in keinster Weise!!!

 

Nach Artikel 6 (4) des Grundgesetzes habe ich als Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Der Staat und seine rechtssprechenden Organe sind verpflichtet dem Bürger zu seinen Rechten zu verhelfen. Ich aber werde von den rechtssprechenden und gewaltsprechenden Organen des Freistaates Bayern verfolgt und gejagt wie ein Schwerverbrecher.

Somit entspricht mein Handeln als Mutter mehr als der Verpflichtung im Sinne §§ 32 und 34 StGB !

Diese Petition begründet ebenfalls ein Handeln des Bundes nach Artikel 37 des Grundgesetzes !!!

Bezugnehmend auf Artikel 20a des Grundgesetzes verweise ich einmal mehr darauf, daß es sich in vorliegendem Fall nicht um Sachen und Objekte handelt, sondern um das Wohl meiner zwei kleinen Kinder.

Hochachtungsvoll
Katrin Reichert

 

gleiche Post an:

PDS
stellv.Vorsitzende Prof.Dr.Christa Luft
Vizepräs.d.Bundestages u.frauenpol.Sprecherin Petra Bläss
Innen-und Rechtspolitik Ulla Jelpke
Außenpol.u.Menschenrechte Heidi Lippmann

Bündnis 90/Die Grünen
Frauenpolitische Sprecherin im Bundesvorstand Renate Künast
Bundesfrauenreferentin Marion Böker

DKP Andrea Will

NPD Landesverband

SPD
Heide Simonis
Dr. Eberhard Brecht, MdB
Jella Teuchner, MdB
Rainer Brinkmann, MdB
Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen
Petra Fuhrmann, Christine Mühlbach

Bundestag Petitionsausschuß
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Thüringer Justizministerium
Bayerisches Staatsministerium
Bundesministerium der Justiz

CDU
Kurt-Dieter Grill, MdB
Dr.Dietmar Kansy, MdB

Erläuterungen zu den Paragraphen

Artikel 17 Grundgesetz Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 45 c Grundgesetz Petitionsausschuß
(1)
Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Art. 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2)
Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 19 des Grundgesetzes Einschränkung von Grundrechten
(1)
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht für den Einzelfall gelten.
Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2)
In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3)
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4)
Wird jemand durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 10 des Grundgesetzes
Brief-, Post – und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post – und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 34 des Grundgesetzes Haftung bei Amtspflichtverletzungen
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

§ 339 StGB Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger, oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Artikel 20 Grundgesetz Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht

(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetze und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

§ 129 a StGB
Bildung terroristischer Vereinigungen

§ 32 StGB Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Artikel 6 Abs. 4 des Grundgesetzes
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das Beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Artikel 37 des Grundgesetzes Bundeszwang
(1)
Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2)
Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

Artikel 20a des Grundgesetzes Natürliche Lebensgrundlagen
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.