Bedrohungen
In chronologischer Reihenfolge
Strafantrag gegen N. R. bezeichnend:
Katrin Reichert
Laasener Str. 27
07546 Gera
Gera, den 15.12.1999
Strafantrag gegen N. R. wurde am 14.12.1999, 16.30Uhr bis 17.01Uhr (Zeugenvernehmung) gestellt.
AZ 1201-012549-99/1 bei PI Gera-Mitte, Amthorstr. 6, 07545 Gera
Mit Angabe der Zeugin C. G. Für die Vorkommnisse am 16.11.1999 in Windshausen wegen Bedrohung.
Eidesstattliche Versicherung bezüglich Bedrohung:
Katrin Reichert
Laasener Str. 27
07546 Gera
Eidesstattliche Versicherung
Hiermit versichere ich, Katrin Reichert, wohnhaft in der Laasener Str. 27, 07546 Gera, an Eides statt:
Ich habe Angst und bange um das Leben meiner Kinder als auch um das meine.
Herr N. R. bedroht uns seit fast einem Jahr permanent.
Er würde nie zulassen, daß ich die Kinder bekäme. Vorher würde er zum Messer greifen. Er bräuchte das auch nicht unbedingt selbst tun, sondern er hätte ja auch Freunde, diese würden das erledigen.
Er würde niemals zulassen, daß die Kinder bei mir leben, er würde dies zu verhindern wissen, vorher würde er uns alle platt machen, oder es durch seine „Freunde“ erledigen lassen. Er würde uns auf alle Fälle finden.
Und wörtlich äußerte er sich: „Dann bringe ich Dich um oder lasse Dich umbringen, damit habe ich kein Problem, das wird ein leichtes.“
Auch bei einem gemeinsamen Gespräch auf dem Jugendamt Bad Neustadt/Saale
mit der Sachbearbeiterin Frau Müller sagte N. R. im lauten und gereizten Ton, daß ich die Kinder niemals bekommen würde, daß er es niemals zuläßt, daß ich die Kinder bekomme.
In einem vorherig geführten Telefonat zwischen mir und der Jugendamtsmitarbeiterin Frau Müller, teilte ich dieser mit, daß sie nun schon 2 Berichte bezüglich meiner Kinder geschrieben, diese aber noch niemals zu Gesicht bekommen habe und sich somit ein Bild auch von den Kindern noch nicht machen konnte. Ich schlug ihr vor, einen Hausbesuch in Windshausen vorzunehmen. Frau Müller äußerte sich besorgt, sie sei sich nicht schlüssig und wolle eigentlich nicht nach Windshausen kommen. Auf Nachfrage meinerseits, nach der Begründung für ihre Ablehnung, teilte sie mit, daß sie Angst vor meiner Schwiegermutter und der Familie des Kindsvaters, einschließlich Nachbarn und deren Reaktion habe.
Dieses Telefonat führte ich von meinem Telefon aus über Lautsprecher, da Zeugen für diese Aussagen zugegen waren.
Auch die Familie des Kindsvaters, insbesondere seine Mama kündigte mir „Züchtigungsmaßnahmen“ an.
Vor Zeugen bei meinem Auszug aus der ehelichen Wohnung in Windshausen im Januar 1999 sagte sie zu mir u.a. :“Du kommst hier lebend niemals wieder rein, bzw. Du wirst es nicht überleben.“
Ihre Schwester E.V. als auch F. R.`s Tochter E. R. verstärkten diese Aussagen gleichfalls verbal als auch gestisch.
In der Zeit vom 11.02.99 (Datum des sogenannten Wiedereinzuges in die ehel. Wohnung) bis zum 16.11.99 (Datum der Abfahrt meinerseits und meiner Kinder aus der ehel. Wohnung) wurde ich permanent bedroht, seitens des Herrn N. R., als auch seiner Familie, selbst die Nachbarin F. H. und deren Schwiegertochter, E. H., bilden hierbei keine Ausnahme.
Alle zusammen (Herr N. R., Frau F. R., Frau E. V., Frau F. H., Frau E.H., teilweise selbst deren Tochter) bedrohten und schikanierten uns die ganze Zeit über.
U.a. „jagten“, bzw. Scheuchten sie mich in Zusammenarbeit, über den Hof und stürmten verbal auf mich ein, alles vor den Augen der Kinder.
Rücksicht auf die Kinder wurde in keinster Weise genommen. Im Gegenteil, die Kinder mußten ständig mit ansehen, wie ihre Mutter schikaniert, traktiert, bedroht und auf schäbigste Weise behandelt wurde.
Meine Kinder selbst, vorallem Alexander, verteidigte mich mehr als einmal vor Übergriffen seitens des Herrn N. R. in der ehel. Wohnung selbst, als auch vor dessen Familie (Ereignisse auf dem Hof). Hierbei ergriff mein Sohn einen abgebrochenen Zollstock und ging auf seine Oma F. als auch auf die anderen anwesenden „Damen“ und seinen Vater los und schrie sie an, sie sollen seine Mama in Ruhe lassen. Er fing an zu weinen und rief immer wieder :“Laßt meine Mama in Ruhe ! Laßt meine Mama in Ruhe ! Laßt uns in Ruhe ! „
Stefanie stand völlig verstört dabei. N.R. ergriff daraufhin Partei für seine Mama und verteidigte seine Mama gegen seinen noch nicht mal 4jährigen Sohn.
Auch in der ehel. Wohnung selbst hatten wir keine Ruhe vor N. R. und dessen Familie.
Als wir im Februar gezwungener Maßen in die ehel. Wohnung zurückkehren mußten, kam u.a. seine Cousine M. V. und deren Freund „zu Besuch“. Sie musterten die Kinder und gingen wieder. Später konnte ich im Gutachten lesen, daß sie aussagte, daß die Kinder angeblich verstört etc. waren, genaue Aussage lt. Gutachten. Die Schwester meiner Schwiegermutter, E. V., „begutachtete“ die Kinder in der Wohnung meiner Schwiegermutter, im selbigen Haus, und machte gleiche Aussagen, ebenfalls meine Schwiegermutter selbst.
Plötzlich ernannten sich alle zum „Kinderarzt-und/oder -psychologen“. Jeder konnte Mängelverhalten der Kinder feststellen, diese Aussagen wurden ins Gutachten als Grundlage übernommen, obwohl die vorliegenden Beweise das Gegenteil aussagten, z.B. Kinderärztliche Schreiben und Ergebnisse der Untersuchungen, da die Kinder derzeit in ärztlicher Behandlung wegen Erkältung waren, als auch vorab die Untersuchung zur Eignung für den Kindergarten hatten. Es lag also alles vor.
Mir wurde ständig vorgeworfen, was ich aus den Kindern gemacht hätte, ich solle sie mir doch mal ansehen, es seien Fracks, Zombies, ob ich sie nicht versorgen könne, sie seien völlig abgemagert, etc.. Im Kinderarztbericht steht, daß Alexander sogar leichtes Übergewicht hat…
Ich selbst solle mich zusammenreißen, mir gut überlegen, was ich mache und sage, sonst fliege ich raus, so schnell könne ich gar nicht gucken, N. R. und seine Familie (hauptsächlich seine Mama) würden dafür sorgen, daß ich die Kinder niemals bekomme, dafür würden sie mit allen Mitteln sorgen. Besuch dürfte ich nicht empfangen, wenn ich mich nicht ganz still verhalte, werde ich rausgeworfen, dann fliege ich mit Sack und Pack auf die Straße…und alles vor den Augen der Kinder. Ähnliche Äußerungen wurden auch gegen die Kinder und mich zusammen gemacht, wir sollen uns benehmen, ganz still verhalten, sonst ließen sie die Polizei holen und die würde uns dann mitnehmen und ins Gefängnis werfen.
Auch wenn N. R. mit seinen Kindern nicht „zurechtkam“, bedrohte er diese mit der Polizei. Er rufe jetzt die Polizei an und diese würde die Kinder mitnehmen und ins Gefängnis werfen. …und erzieherisch besonders wertvoll: ….Nachts würde der Wolf kommen und die bösen Kinder holen…
Daraufhin hatten meine Kinder panische Angst, überhaupt noch ins Bett zu gehen oder auch vor der Dunkelheit. Sie schliefen seither permanent mit in meinem Bett und ich mußte bei ihnen bleiben, da sie Angst hatten.
Ich brauchte sehr lange Zeit, um den Kindern die Angst vor dem „angeblichen Wolf, der die bösen Kinder holt“ einigermaßen zu nehmen. Noch lange erzählten sie davon und auch von der Polizei, die der Papa anruft und die sie dann holt und einsperrt, wenn sie nicht hören.
Mit viel Mühe und Geduld versuchte ich, den Kindern ihre Angst vor der Dunkelheit und dem Einschlafen in ihren eigenen Betten zu nehmen und es ist mir auch, da sie seit 17.11.99 keinerlei dieser erzieherischen Machenschaften und Bedrohungen ausgesetzt sind, gut gelungen.
All die Vorkommnisse der Zeit seit 11.2.99, die Einschüchterungen und Bedrohungen mir als auch den Kindern gegenüber, seitens des Herrn R. und dessen Familie, hinterließen Spuren bei meinen Kindern als auch bei mir selbst.
Die Kinder mußten ständig miterleben, wie ihre Mutter über den Hof gejagt, bedroht, schikaniert und traktiert wurde. Diese schrecklichen Erinnerungen werden meine Kinder niemals vergessen, bis jetzt haben sie es jedenfalls nicht.
Auch mein Schwager K. G. (Ehemann meiner Schwägerin M. R.) schrie mich vor den Augen der Kinder an, beschimpfte mich auf`s Übelste, „schmiß“ mich von seinem Hof, kam auf mich zugestürzt in der ehel. Wohnung, bedrohte mich verbal, alles vor den Kindern.
Bei einer Auseinandersetzung war auch meine Cousine C. G. anwesend, als Herr G. mit N. R. die ehel. Wohnung betrat. Herr N.R. rannte auf mein, mir vom Gericht zugesprochenes, Zimmer zu, um Frau G. sittenwidrig zu fotografieren. Herr G. „hielt mich derzeit in Schach“, damit ich Frau G. nicht helfen konnte. Er schrie mich an, beschimpfte mich, bedrohte mich, kam immer näher auf mich zu und ich hatte Angst, daß er gewalttätig mir oder den Kindern gegenüber wird, denn diese standen in unmittelbarer Nähe.
N. R. selbst schikanierte, traktierte und bedrohte uns auch in der ehel. Wohnung. Er benahm sich „erziehungswidrig“, wollte mir mehrmals Stefanie aus den Armen reißen, obwohl sie sich an mir festklammerte, auch als sie fiebrig war und ich dann mit ihr zum Arzt fuhr.
Er nahm keinerlei Rücksicht auf die Belange der Kinder. An dem Tag, als Stefanie fiebrig war und bevor ich mit ihr zum Arzt fahren konnte, wollte Herr R. auch unter Androhung und Durchführung von Gewalt mir meine Tochter aus den Armen reißen. Stefanie klammerte sich in panischer Angst noch fester an mich und schrie: Laß mich in Ruhe. Laß mich in Ruhe, will bei der Mama bleiben, laß mich in Ruhe. Meine Tochter war in panischer Angst, weinte und schrie völlig verzweifelt. Ich hielt sie fest, sagte Herrn R., er solle seine Finger wegnehmen und das Kind in Ruhe lassen, da er doch hören müßte, daß sie nicht zu ihm wolle und Angst hat, es war ihm egal. Alexander kam dann auch angerannt, ging wiedermal gegen seinen Vater, schrie ihn an, er solle uns in Ruhe lassen, seine Schwester und Mama in Ruhe lassen und schlug mit seinen kleinen Fäusten an die Beine seines Vaters, da dieser nicht aufhörte.
…Psychoterror pur !!! …
Immer wenn Alexander sagte, er will mit seiner Mama nach Gera fahren, setzte N. R. den Jungen psychisch unter Druck, u.a. dann hätte er keinen Papa mehr und dann müsse das Kind doch ganz traurig sein, denn man muß doch einen Papa haben und ihn lieben und lieb haben. So etwas darf man doch seinem Papa nicht antun, das Kind solle seine Mama alleine nach Gera fahren lassen, denn die bräuchten die Kinder nicht, da die Mama sowieso nur böse ist und die Kinder nicht lieb habe. Außerdem sei der Papa ganz traurig, wenn die Kinder mit der Mama mitwollen, dann wäre er ganz alleine und müßte dann immer nur weinen und das wolle doch Alexander nicht, daß der Papa ganz traurig ist und immerzu weint und doch auch nicht seine Oma F., diese bete doch auch immer mit ihm (Alexander) für den lieben Papa und die Kinder, etc…
Eines abends, als Alexander mit in meinem Bett lag und wir schlafen wollten, sagte er zu mir : „Ich möchte aber nicht beten.“ Ich sagte zu ihm, daß er das doch auch nicht müsse. Daraufhin erzählte mir Alexander, daß er bei Oma F. immer beten muß, aber nur für den lieben Papa und nicht für die böse Mama und wenn seine Mama käme würden sie zuschließen und sie gar nicht reinlassen.
Ich mußte auch miterleben, wie N. R. Alexander in die Ecke drängte, so daß er nicht mehr herauskam, da sein Vater ihm den Weg auf allen Ebenen abschnitt. N. R. hielt Alexander in der Ecke „gefangen“ und drehte in durch seine psychische Mangel. Alexander weinte und schrie er wolle raus, er wolle zu seiner Mama – N. R.interessierte dies nicht, er ließ Alexander nicht gehen.
Ich ging dann dazwischen und befreite meinen weinenden verängstigten Sohn aus seiner mißlichen Lage.
Seit 11.02.99 sind das ganz alltägliche Situationen für meine Kinder und mich.
Am 14.12.99 erstatte ich Strafantrag gegen N. R. wegen Bedrohung für den Vorfall am 16.11.99 bei der Polizei Gera-Mitte, AZ 1201-012549-99/1.
Am 16.11.99 in der ehelichen Wohnung in Windshausen wurde Herr N. R. mir gegenüber handgreiflich, als ich am Koffer packen war, kam er wie ein Psychopath angeschossen und packte mich aus heiterem Himmel sehr extrem fest am linken Arm, an dem ich derzeit eine Sehnenscheidenentzündung hatte und der verbunden war. Er fügte mir also vorsätzlich und bewußt Schmerzen zu. Als Alexander dies mitbekam, da ich aufschrie, kam er sofort angelaufen und half mir gegen seinen Vater, damit dieser mich in Ruhe lassen sollte.
Auch meine Tochter Stefanie bekam ich nur unter Schreierei und Handgreiflichkeiten aus dem Haus. Wiedereinmal versuchte Herr R. mir meine Tochter aus den Armen zu reißen, sie weinte, klammerte sich noch fester an mich und schrie, sie wolle bei der Mama bleiben, mit der Mama mitgehen, er solle uns in Ruhe lassen. Ich kämpfte mir mehr oder weniger den Weg frei, mit meiner Tochter auf dem Arm.
Herr R. lief mir noch bis zum Auto hinterher.
Ebenfalls bedrohte er mich wieder verbal, daß er es niemals zulassen würde, daß ich die Kinder bekäme, vorher mache er uns alle platt, er würde Maßnahmen ergreifen, er hätte dazu auch Freunde – siehe Strafantrag vom 14.12.99.
Diese Beispiele sind leider Alltäglichkeiten für meine Kinder und mich in der ehelichen Wohnung in Windshausen gewesen.
Am 16.11.99 war meine Cousine Frau G. als Zeugin dabei und ich erstatte dann bei der Polizei in Gera Strafantrag.
Auch mein Besuch, hier Frau G. blieb nicht vor Bedrohungen und anmaßendem Verhalten des Herrn N. R. verschont.
Aufgrund dieser Sachlage sehe ich keine Möglichkeit, daß es dem Wohle des Kindes entspricht, diese wieder nach Windshausen zu bringen.
Aus der Not heraus bin ich gezwungen, meine Kinder von diesem, dem Kindeswohle Zuwiderhandeln, fernzuhalten, sie zu beschützen und zwar solange, bis dieses Angelegenheit geprüft ist, bis der Wille meiner Kinder gesetzlich festgehalten und vertreten ist, Amtsmißbrauch, Willkür und korruptes Handeln verfolgt und entsprechend bestraft wird.
Mir ist bekannt, daß ich mich strafbar mache, wenn ich bewußt oder fahrlässig falsche Angaben mache.
Diese o.g. Angaben entsprechen voll inhaltlich der Wahrheit.
Gera, den 21.12.99
Katrin Reichert
Einstellung Staatsanwaltschaft Schweinfurt-Staatsanwalt Weihprecht vom 15.03.2000:
Staatsanwaltschaft Schweinfurt Aktenzeichen:10Js296/00 (Bitte stets angeben)
Telefon-Nr.: 09721/542-0 Telefax-Nr.: 542390 Durchwahl-Nr.: 09721/542324
Sachbearbeiter: Herr StA Weihprecht
Schweinfurt, 15.03.2000 / toe
Staatsanwaltschaft Schweinfurt Rüffertstr. 1, 97421 Schweinfurt
Frau
Katrin Reichert
Laasener Str. 27
07546 Gera
Ermittlungsverfahren gegen N. R. wegen Bedrohung
Sehr geehrte Frau Reichert,
Ihrer Strafanzeige habe ich mit Verfügung vom 15.03.2000 bezüglich des oben genannten Beschuldigten mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben
(§§ 374, 376 Strafprozeßordnung).
Gründe
Bei dem von der Antragstellerin geschilderten Sachverhalt kommt nur ein Privatklagedelikt in Betracht (§ 374 Strafprozeßordnung) .
Die öffentliche Klage wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 Strafprozeßordnung).
Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten.
Es liegt eine Familienstreitigkeit vor, wobei die Anzeigenerstatterin ihrerseits dem Beschuldigten, der das alleinige Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder hat, unter Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschuldigten mit den Kindern unbekannten Aufenthalts ist.
Es steht der Antragstellerin frei, durch Erhebung einer Privatklage
(§ 381 Strafprozeßordnung) vor dem zuständigen Amtsgericht die beantragte Bestrafung des Täters selbst zu bewirken.
Erfolgsaussichten einer Privatklage, die im vorliegenden Fall auch zumutbar ist, sowie etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
Die angezeigte Körperverletzung hat zu keinen erheblichen Verletzungen geführt. Anhaltspunkte für Roheit liegen nicht vor. Eine gefährliche Tatausführung ist nicht ersichtlich. Niedrige Beweggründe liegen der Tat nicht zugrunde.
Hochachtungsvoll
gez. Weihprecht
Staatsanwalt
Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 15.03.2000
Reinhold Alff
Monika Hofmann
Rechtsanwälte
07545 Gera,
Rudolf-Diener-Str. 18, Tel. 0365-2900974, Fax 0365-2900976
An die
Staatsanwaltschaft
beim Landgericht Schweinfurt
Rüffertstr. 1
97421 Schweinfurt
R. ./. R.
Unser Zeichen: H 075 – 2000
Bitte immer angeben
Gera, den 28.08.2000
In dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn N. R., Salzforststr. 11, 97618 Windshausen
Geschäftszeichen: 10 Js 296 / 2000
wegen Bedrohung
lege ich unter Hinweis auf die bereits zur Akte gereichte Vollmacht für die Anzeigenerstatterin und Verletzte, Frau Katrin Reichert, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 15.03.2000
Beschwerde ein und beantrage:
1.
die Einstellungsverfügung aufzuheben und 2. die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Schweinfurt anzuweisen, gegen Herrn N.R. u.a. wegen Bedrohung Anklage zu erheben.
Begründung: Der Angeschuldigte hat sich neben der von der Geschädigten bereits geschilderten Bedrohung noch folgender Delikte schuldig gemacht:
– falsche uneidliche Aussage
– Prozeßbetrug
– Nötigung.
Ich erstatte darüber hinaus noch Anzeige gegen Herrn R., Salzforststr. 11, 97618 Windshausen und stelle zudem Strafantrag gegen Herrn R. wegen sämtlicher in Betracht kommender Delikte.
1.
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Herrn N. R. mit der Begründung eingestellt, es handele sich hier um eine Bedrohung, bei der die Anzeigenerstatterin auf den Privatklageweg zu verweisen sei.
Nach dem unten geschilderten Sachverhalt sind jedoch auch folgende Tatbestände zu berücksichtigen:
Versuchte Nötigung und Prozeßbetrug.
Herr N. R. hat in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Neustadt/Saale bezüglich der Genehmigung der Kur mit folgenden AZ: 001 F 0048/99 ausgesagt, er habe von den Bemühungen seiner Frau, Katrin Reichert, geb. Hilbert, nichts gewußt und habe auch niemals etwas gegen die Kur gehabt. Aus diesem Grunde – wegen seiner beharrlichen Lüge vor dem AG Bad Neustadt – wurde der Anzeigenerstatterin keine Prozeßkostenhilfe bewilligt, so daß sie selbst zur Zahlung der Gerichts – und Rechtsanwalstkosten verpflichtet ist.
Der Angeschuldigte hat während dieser Verhandlung behauptet, er habe nichts gegen eine Kur und die Anzeigenerstatterin habe nur mit ihm reden müssen.
Nunmehr behauptet er jedoch im Verfahren vor dem AG Gera (AZ: 1 F 620/00), er habe damals schon befürchtet, daß die Anzeigenerstatterin diese Kur zur Vorbereitung einer Flucht mit den Kindern nutzen werde.
Auch wenn dies nicht den Tatsachen entspricht, da die Anzeigenerstatterin erst während der Kur klar wurde, daß der Angeschuldigte durch das unten geschilderte Verhalten die Kinder „kaputt spielt“, bzw. ihr immer deutlicher wurde, daß sie sich und die Kinder einer sehr ernst zu nehmenden Gefahr aussetzt, wenn sie die Kinder wieder mit nach Windshausen bringt, hat sie sich entschlossen, zum Wohle der Kinder, die bei ihr bleiben wollen und gerade nicht zum Vater zurück, mit beiden Kindern nicht zurück nach Windshausen zurückzukehren.
Die Aussagen des Angeschuldigten, daß er während des Prozesses um die Kur nichts gegen eine solche Kur einzuwenden habe und diesen Anspruch der Geschädigten sofort anerkannte, stellt einen Prozeßbetrug zulasten unserer Mandantin dar, der angesichts der vor dieser Verhandlung stattfindenden Vorfälle nicht geduldet werden kann.
2.
Wie sich aus den Aussagen der Zeugen Karin Hilbert und Claudia G. ergibt, hat er vor Beginn der zunächst bewilligten Kur zum 18.08.99, die Zustimmung zur Mutter-Kind-Kur verweigert mit der Begründung:
“ Ich will nicht.“.
Wegen dieser Weigerung war Frau Reichert nicht in der Lage, diese Kur, von deren Bewilligung sie nach dem 03.08.99 erfuhr, anzutreten.
Dies kommt einer Nötigung gleich. Sie mußte einen neuen Antrag stellen, wobei sie aufgrund der grundlosen und völlig mutwilligen Verweigerung der Zustimmung zur ersten Kur wegen der Kurzfristigkeit der erneuten Bewilligung der Kur sehr schnell gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.
Zudem hatte der Beschuldigte der Anzeigenerstatterin und deren Cousine Frau C. G., immer wieder betont, daß die Anzeigenerstatterin die Kinder nicht bekommen würde. Eher würde er sie umbringen oder umbringen lassen, bzw. „zum Messer greifen“.
Immer wieder betonte der Angeschuldigte, daß er der Anzeigenerstatterin die Kinder nicht geben werde. Vor der Gerichtsverhandlung am 16.11.99 versuchte der Beschuldigte die Anzeigenerstatterin so unter Druck zu setzen, daß diese auf eine Kur verzichte.
Dabei drohte er, mit dem Messer zu verhindern, daß die Anzeigenerstatterin und auch die gemeinsamen Kinder wegfahren konnten, obwohl die Anzeigenerstatterin zu diesem Zeitpunkt nur für 3 Wochen zur Kur fahren wollte. Gleichfalls bedrohte der Angeschuldigte die Anzeigenerstatterin und ihre Cousine massiv.
Dies stellt nicht nur eine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB dar, sondern auch eine versuchte Nötigung,
die angesichts der Tatsache, daß zwei Kleinkinder diesen Streit miterleben mußten, um so verwerflicher ist.
3.
Der Beschuldigte versuchte auch durch Gewalt die Tochter der Parteien vom Arm ihrer Mutter zu reißen, obwohl das Kind sich gerade nicht von ihrer Mutter trennen wollte. Dies stellt eine versuchte Kindesentziehung dar, die vor allem deshalb nicht zu dulden ist, da der Angeschuldigte hierbei nicht einmal auf die Belange seiner Kleinkinder Rücksicht nahm.
Zur Ergänzung wird auf die beizuziehenden Akten beim AG Neustadt (AZ 1 F 448/99) und beim AG Gera (AZ 1 F 620/00) verwiesen, sowie auf die zur Akte bei der STA Schweinfurt gereichten schriftlichen Aussagen diverser Zeugen (AZ 10 Js 1540/2000).
Für Rückfragen Stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Hofmann
Rechtsanwältin
Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit Verfügung vom 16.10.2000 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung
Staatsanwaltschaft Schweinfurt Aktenzeichen: 10 Js 296 / 00 bitte stets angeben
Telefon-Nr: 09721-542-0 Telefax-Nr: 542390 Durchwahl-Nr: 09721-542 324
Sachbearbeiter: Herr StA. Weihprecht
Staatsanwaltschaft Schweinfurt, Rüffertstr. 1, 97421 Schweinfurt
Schweinfurt, 16.10.2000
Frau Rechtsanwältin
Monika Hofmann
Rudolf-Diener-Str. 18
07545 Gera
Ermittlungsverfahren gegen N. R. wegen Bedrohung
Ihr Zeichen: H 075-2000
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 16.10.2000 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung eingestellt.
Gründe:
Dem Besch. lag zur Last, die Anzeigeerstatterin am 16.11.1999 in seiner Wohnung in 97618 Windshausen, Salzforststraße 11, mit den Worten „Bevor du die Kinder bekommst, nehm ich ein Messer, ich mache euch alle platt; ich habe auch Freunde, ich brauch gar nichts‘ zu machen“ bedroht und genötigt zu haben.
Der Besch. bestreitet die Tat.
Der Tatverdacht beruhte auf den Angaben der Anzeigeerstatterin und der Zeugin G., die die Angaben der Anzeigeerstatterin bestätigte.
Aufgrund dieser Zeugenaussagen ist jedoch ein Tatnachweis mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nicht zu führen. Die Anzeigeerstatterin, die ihrerseits vom Besch. der Bedrohung bezichtigt wird, führt mit dem Besch. einen Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht der beiden gemeinsamen Kinder.
Unter Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Besch. ist die Anzeigeerstatterin derzeit mit den gemeinsamen Kindern flüchtig.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anzeigeerstatterin den Besch. wahrheitswidrig einer Gewalttat bezichtigt, um im Sorgerechtsstreit dessen Erziehungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben der Anzeigeerstatterin werden zwar von der Zeugin G. bestätigt. Bei dieser Zeugin handelt es sich jedoch nicht um eine neutrale Tatzeugin.
Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 14.12.1999 hat die Zeugin G. wahrheitswidrig angegeben, mit dem Besch. nicht verschwägert zu sein. Tatsächlich ist die Zeugin G. jedoch die Cousine der Anzeigeerstatterin und über das Verwandtschaftsverhältnis hinaus mit der Anzeigeerstatterin auch befreundet.
Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin Globig die Anzeigeerstatterin bei ihrer Flucht unterstützt.
Da allein aufgrund der Angaben der Anzeigeerstatterin und der Zeugin G. bei der zwischen den Beteiligten gegebenen Interessenlage ein Tatnachweis mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nicht zu führen ist, musste das auf Beschwerde der Anzeigeerstatterin wiederaufgenommene Verfahren erneut eingestellt werden.
Die Anzeigeerstatterin ist weiterhin der Auffassung, der Besch. habe den Tatbestand des Betruges verwirklicht, indem er durch wahrheitswidrige Angaben im Verfahren 1 F 448/99 verhinderte, dass der Anzeigeerstatterin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Selbst wenn der Vortrag der Anzeigeerstatterin zutreffend sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Vermögensvorteil der Besch. durch sein Verhalten erlangt haben sollte. Mangels Bereicherungsabsicht des Besch.stehen daher zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Vergehen des Betruges nicht.
Da der Besch. im genannten familienrechtlichen Verfahren selbst Partei war, bestehen auch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Vergehen der uneidlichen Falschaussage.
Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Anzeigeerstatterin auch kein Anfangsverdacht hinsichtlich eines vom Besch. verübten Vergehens der Entziehung Minderjähriger, da der Besch. selbst zum angeblichen Tatzeitpunkt das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder hatte.
Darüber hinaus hat die Anzeigeerstatterin auch den nach § 235 Abs. 7 erforderlichen Strafantrag nicht fristgerecht gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Weihprecht
Staatsanwalt
Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
Beschwerdebelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg erheben. Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt eingelegt werden.
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 16.10.2000
Reinhold Alff
Monika Hofmann
Rechtsanwälte
07545 Gera
Rudolf-Diener-Str. 18,
Tel. 0365-2900974,
Fax 0365-2900976
An die
Staatsanwaltschaft
beim Landgericht Schweinfurt
Rüfferstraße 1
97421 Schweinfurt
Katrin Reichert ./. N. R.
Unser Zeichen: H 075-2000
Bitte immer angeben
Gera, den 18.10.2000
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
Herrn N. R., Salzforststraße 11, 97618 Windshausen
Geschäftsnummer: 10 Js 296/00
wegen Bedrohung
lege ich unter Hinweis auf die bereits zur Akte gereichte Vollmacht für die Anzeigenerstatterin und Verletzte, Frau Katrin Reichert, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 16.10.2000
Beschwerde
ein und beantrage:
1. die Einstellungsverfügung aufzuheben und
2. die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Schweinfurt anzuweisen, gegen Herrn N.R. u.a wegen Bedrohung Anklage zu erheben.
Begründung:
Der Angeschuldigte hat sich neben der von der Geschädigten bereits geschilderten Bedrohung noch folgender Delikte schuldig gemacht: -falsche uneidliche Aussage – Prozeßbetrug – Nötigung
Ich erstatte darüber hinaus noch Anzeige gegen Herrn N. Reichert, Salzforststraße 11, 97618 Windshausen und stelle zudem Strafantrag gegen Herrn N. R. wegen sämtlicher in Betracht kommender Delikte.
1.
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Herrn N. R. mit der Begründung eingestellt, es handele sich hier nur um eine Bedrohung, bei der die Anzeigenerstattterin auf den Privatklageweg zu verweisen sei.
Nach dem unten geschilderten Sachverhalt sind jedoch auch folgende Tatbestände zu berücksichtigen:
versuchte Nötigung und Prozeßbetrug.
Herr N. R. hat in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Neustadt bezüglich der Genehmigung der Kur mit folgenden AZ.: 001 F 00448 / 99 ausgesagt, er habe von den Bemühungen seiner Frau, Katrin Reichert, geb. Hilbert, nichts gewußt und habe auch niemals etwas gegen eine Kur gehabt.
Aus diesem Grunde – wegen seiner beharrlichen Lüge vor dem AG Bad Neustadt – wurde der Anzeigenerstatterin keine Prozeßkostenhilfe bewilligt, so daß sie selbst zur Zahlung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.
Der Angeschuldigte hat während dieser Verhandlung behauptet, er habe nichts gegen eine Kur und die Anzeiegnerstatterin habe nur mit ihm reden müssen.
Nunmehr behauptet er jedoch im Verfahren vor dem AG Gera (Az.: 1 F 620/00), er habe damals schon befürchtet, daß die Anzeigenerstatterin diese Kur zur Vorbereitung einer Flucht mit den Kindern nutzen werde.
Auch wenn dies nicht den Tatsachen entspricht, da die Anzeiegenerstatterin erst während der Kur klar wurde, daß der Angeschuldigte durch das unten geschilderte Verhalten „kaputt spielt“, bzw. ihr immer deutlicher wurde, daß sie sich und die Kinder einer sehr ernst zunehmenden Gefahr aussetzt, wenn sie die Kinder wieder mit nach Windshausen bringt, hat sie sich entschlossen, zum Wohle der Kinder, die bei ihr bleiben wollen und gerade nicht zum Vater zurück, mit beiden Kindern nicht nach Windshausen zurückzukehren.
Die Aussagen des Angeschuldigten, daß er während des Prozesses um die Kur nichts gegen eine solche Kur einzuwenden habe und diesen Anspruch der Geschädigten sofort anerkannte, stellt einen Prozeßbetrug zulasten unserer Mandantin dar, der angesichts der vor dieser Verhandlung stattfindenden Vorfälle nicht geduldet werden kann.
2.
Wie sich aus den Aussagen der Zeugen Karin Hilbert und Claudia G. ergibt, hat er vor Beginn der zunächst bewilligten Kur zum 18.08.1999, die Zustimmung zur Mutter-Kind-Kur verweigert mit der Begründung „Ich will nicht“.
Wegen dieser Weigerung war Frau Reichert nicht in der Lage, diese Kur, von deren Bewilligung sie nach dem 03.08.1999 erfuhr, anzutreten.
Dies kommt einer Nötigung gleich.
Sie mußte einen neuen Antrag stellen, wobei sie aufgrund der grundlosen und völlig mutwilligen Verweigerung der Zustimmung zur ersten Kur wegen der Kurzfristigkeit der erneuten Bewilligung der Kur sehr schnell gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.
Zudem hatte der Beschuldigte der Anzeigenerstatterin und deren Cousine Frau Claudia G, immer wieder betont, daß die Anzeiegenerstatterin die Kinder nicht bekommen würde.
Eher werde er sie umbringen oder umbringen lassen bzw. „zum Messer greifen“. Immer wieder betonte der Angeschuldigte, daß er der Anzeigenerstatterin die Kinder nicht geben werde.
Vor der Gerichtsverhandlung am 16.11.1999 versuchte der Beschuldigte, die Anzeigenerstatterin so unter Druck zu setzen, daß diese auf eine Kur verzichte.
Dabei drohte er, mit dem Messer zu verhindern, daß die Anzeigenerstatterin und auch die gemeinsamen Kinder wegfahren konnten, obwohl die Anzeigenerstatterin zu diesem Zeitpunkt nur für 3 Wochen zur Kur fahren wollte.
Gleichfalls bedrohte der Angeschuldigte die Anzeigenerstatterin und ihre Cousine massiv. Dies stellt nicht nur eine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB dar, sondern auch eine versuchte Nötigung, die angesichts der Tatsache, daß zwei Kleinkinder diesen Streit miterleben mußten, um so verwerflicher ist.
3.
Der Beschuldigte versuchte auch durch Gewalt die Tochter der Parteien vom Arm ihrer Mutter zu reißen, obwohl das Kind sich gerade nicht von ihrer Mutter trennen wollte.
Dies stellt eine versuchte Kindesentziehung dar, die vor allem deshalb nicht zu dulden ist, da der Angeschuldigte hierbei nicht einmal auf die Belange seiner Kleinkinder Rücksicht nahm.
Zur Ergänzung wird auf die beizuziehenden Akten beim AG Neustadt (Az.: 1 F 448/99) und beim AG Gera (Az.: 1 F 620/00) verwiesen, sowie auf die zur Akte bei der STA Schweinfurt gereichten schriftlichen Aussagen diverser Zeugen (Az: 10 Js 1540/2000).
4.
Soweit bezüglich der Bedrohung nach der Einstellungsverfügung vom 16.10.2000 mitgeteilt wird, daß die Zeugin G. nicht glaubwürdig sei, so ist dies eine Wertung, die dem gerichtlichen Verfahren vorbehalten werden muß, da erst in der mündlichen Verhandlung der zuständige Richter sich eine Meinung über die Glaubwürdigkeit der Zeugin verschaffen kann.
Daß die Zeugin möglicherweise ihr Verwandschaftsverhältnis zum Beschuldigten falsch eingeschätzt haben mag, kann nicht zur Beurteilung über ihre Glaubwürdigkeit herangezogen werden, da sie nach allgemeinem Verständnis gerade nicht mit dem Beschuldigten verschwägert ist, sondern allenfalls in einer umgangssprachlich sogenannten „Schwipp-Schwägerschaft“ zum Beschuldigten steht und ein Verwandschaftsverhältnis nicht besteht.
Außerdem wäre eine solche Angabe eines solchen Verwandschaftsverhältnisses eventuell vorteilhaft für sie, da ihr dann ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen könnte.
Insofern ist schon fraglich, ob hier überhaupt eine bewußt wahrheitswidrige Angabe durch die Zeugin G. gemacht wurde, da sie wohl eher von einem nicht bestehenden Verwandschaftsverhältnis zum Beschuldigten ausgehen dürfte.
Dies entspricht auch der allgemeinen Meinung.
Weiterhin ist auch das erneut eingeleitete Verfahren über das Sorgerecht hier nicht maßgeblich, da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Drohung bereits ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten hatte und lediglich die Verhandlung über die Teilnahme der Zeugin Reichert mit den Kindern an einer Kur zu verhandeln war.
Ein Sorgerechtsstreit war zu diesem Zeitpunkt weder anhängig, noch geplant.
Daher brachte diese Anzeige der Anzeigenerstatterin keinerlei Vorteile bezüglich der Beweisbarkeit der Erziehungsunfähigkeit des Beschuldigten.
Also hatte der Beschuldigte keinerlei Anlaß für die von ihm ausgesprochenen Bedrohungen, zumal die Anzeigenerstatterin zu diesem Zeitpunkt sich mehr als ein halbes Jahr mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bayrischen Oberlandesgerichts abgefunden hatte.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hofmann
Rechtsanwältin
OLG BA Beschluss vom 15.12.2000-Antrag wird als unzulässig verworfen:
Abschrift
Ws 756 / 00
10 Js 296/00 StA Schweinfurt
Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Bamberg
erlässt am 15. Dezember 2000
in dem Ermittlungsverfahren gegen
R. N.,
wegen versuchter Nötigung u.a.
hier: Klageerzwingungsantrag der Frau Katrin Reichert,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Monika Hofmann, Rudolf-Diener-Str. 18, 07545 Gera
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Bamberg folgenden
B e s c h l u s s :
Der Antrag, durch den die Anzeigenerstatterin die Erhebung
der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten erzwingen will,
wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Bezüglich der Straftaten, über die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft bereits entschieden haben, folgt dies bereits daraus, dass die in der Antragsschrift lediglich behauptete Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO nicht ohne Rückgriff auf die Akten überprüft werden kann, da in der Antragsschrift die entsprechenden Daten nicht angegeben wurden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44.Aufl., RZ 27 i.V.m. RZ 34 zu § 172 StPO).
Soweit mit der Antragsschrift weitere Straftaten behauptet werden, fehlen die Entscheidungsvoraussetzungen einer staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung und eines ablehnenden Beschwerdebescheides der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Bamberg.
RiOLG Dr Thein ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Schütz Dr.Reheußer
Für den Gleichlaut der Abschrift mit der Urschrift
Bamberg, 27. Dezember 2000
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle