Kommentar V
KOMMENTAR V
Stand der Dinge März 2009
Umgang
Im Januar 2005 hatte Richter Pittner am Familiengericht Bad Neustadt/Saale ja den Umgang, wie er ihn für sinnvoll hielt, geregelt.
Dass dies nicht so klappte, siehe Kommentar IV.
Am 08.05.2005 hatten Alexander und Stefanie ihren letzten Umgang mit dem Kindsvater in Windshausen. Beim Verabschieden gab der Kindsvater den Kindern noch mit auf den Weg, dass er nicht mehr nach Hamburg kommen würde.
Er beharrte jedoch weiterhin darauf, dass die Kinder zu ihm zu kommen und ihn zu besuchen haben.
Dies ging soweit ins Unerträgliche, dass das Jugendamt Hamburg Alexander und Stefanie in Obhut nahm (siehe Kommentar IV).
Dies blieb auf unbestimmte Zeit so, um die Kinder aus der Gefahrenzone zu holen.
Es folgten viele Schriftwechsel mit bitteren Vorwürfen und Beleidigungen seitens des Kindsvaters.
Am 01. November 2005 bekamen wir eine Ladung zur Anhörung der Kinder beim Familiengericht Hamburg für Donnerstag, den 24.11.2005 um 13.30 Uhr. Das Amtsgericht Hamburg war hierfür zuständig, da der tatsächliche Wohnort der Kinder mit Zustimmung des sorgeberechtigten Kindsvaters (Verhandlung im Januar 2005 am Amtsgericht Bad Neustadt/Saale) in Hamburg war.
In diesem Termin wollte die zuständige Richterin mit Alexander und Stefanie alleine sprechen. Die Anhörung erfolge in Abwesenheit der Eltern, der Prozess-
bevollmächtigten und der Vertreter des Jugendamtes.
Die Verhandlung selbst sollte am 30.11.2005 stattfinden, das persönliche Erscheinen des Vaters und der Mutter wurde angeordnet. Der Kindsvater erschien zu dieser Verhandlung ohne seinen Anwalt.
Während der Verhandlung wurde den Beteiligten mitgeteilt, was die Befragung der Kinder ergeben hat, dass sie jetzt u.a. keine Umgänge beim Kindsvater zu Hause haben wollen.
Der Therapeut, der während der die ganzen Umgänge begleitet und betreut hat, war auch anwesend. Er bot an, den Rahmen für künftige begleitete Umgänge in Hamburg zu stellen, da er alle 14 Tage über entsprechende Räumlichkeiten und Möglichkeiten verfügt. Er bot weiterhin an, sich zur Vorbereitung eines begleiteten Umgangs mit den Kindern zu treffen und sie auf künftige Kontakte mit dem Vater vorzubereiten.
Ich fand dies eine sehr gute Idee und Möglichkeit Umgänge auch wirklich umsetzen zu können, ohne Alexander und Stefanie jedes Mal in die Enge treiben zu müssen, ihnen Gehör zu verschaffen und sie gut aufgehoben zu wissen.
Die Verfahrenspflegerin und auch die Vertreterin des Jugendamtes erklärten sich damit ebenfalls einverstanden.
Ziel solle eine Umgangsregelung sein, die den persönlichen Umgang des Vaters mit den Kindern wieder installiert und auch künftige Besuche der Kinder beim Vater ermöglichen.
Der Kindsvater wollte keinen Vergleich schließen, sondern eine richterliche Entscheidung haben. Das Gericht legte ihm dar, dass es für die Kinder wichtig wäre, durch einen Vergleich das Signal zu bekommen, dass die Eltern sich in ihren Angelegenheiten im gewissen Umfang geeinigt haben. Dieses würde den Kindern voraussichtlich besser ermöglichen, sich erneut auf Kontakte zum Vater einzulassen, als wenn Kontakte durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt würden.
Der Kindsvater erklärte, er möchte sich in jedem Fall ein Widerrufsrecht vorbehalten, damit er den Vergleich mit seinem Anwalt erörtern kann.
Das Ergebnis der Verhandlung:
Es soll zunächst Umgang, der vom Therapeuten begleitet wird, stattfinden.
Dieser wird ab sofort mit den Kindern ergebnisoffene Klärungsgespräche über das Wann, Wie und Wo der künftigen Umgangskontakte führen.
Ebenfalls bietet er den Kindern Gespräche im 14tägigen Abstand an. Hierbei wird er die Kinder unterstützen, zunächst briefliche Kontakte, dann telefonischen und persönlichen Umgang mit dem Vater zuzulassen. Persönlicher Umgang des Vaters mit den Kindern solle zunächst in Hamburg stattfinden und vom Therapeuten begleitet werden.
Das Jugendamt und der Therapeut sollten dann zum 01.07.2006 gegenüber dem Familiengericht Hamburg über die zwischenzeitliche Entwicklung berichten.
Dem Vater blieb vorbehalten, von diesem Vergleich durch schriftliche Anzeige an das Gericht binnen 2 Wochen ab Zustellung an seinen Rechtsanwalt zurückzutreten.
Es wurde mitgeteilt, dass im Fall eines Widerrufs des Vergleichs eine schriftliche Entscheidung ergeht.
Mit Schreiben vom 14.12.2005 des Anwaltes des Kindsvaters kam dann der Widerruf.
Daraufhin erließ das Gericht dann den Beschluss, mit selbigem Tenor, wie in der Verhandlung besprochen.
Der Therapeut traf sich Ende Januar dann mit Alexander und Stefanie zum Gespräch und teilte dem Kindsvater dies schriftlich mit.
U.a. habe er die Kinder gefragt, was aus deren Sicht anders werden sollte, damit sie sich wieder mehr Kontakt zum Vater vorstellen können. Alexander formulierte nach einiger Zeit des Überlegens sehr klar zwei Punkte:
Der Vater sage den Kindern, dass er sich damit einverstanden erklärt, dass sie bei ihrer Mutter aufwachsen dürfen und können.
Die Eltern hören auf, sich zu streiten und schlechte Sachen über den anderen zu schreiben.
Der Therapeut fragte den Kindsvater, ob er diese klaren kindlichen Wünsche erfüllen wolle. Er bot dem Kindsvater auf diesem Wege auch noch einmal seine Unterstützung an und dass er ihn jederzeit anrufen könne, wenn er Anregungen oder Austausch zu Fragen bräuchte, wie er am besten auf die Wünsche der Kinder eingehen könne.
Der Kindsvater ließ daraufhin seinen Anwalt antworten, dass er geradezu erpresst wird und er sich weigert, eine solche Erklärung abzugeben.
Ebenfalls wandte sich der Kindsvater auch dagegen, dass Besuchskontakte weiterhin von dem Therapeuten und/oder der Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendschutzbundes Bad Neustadt/Saale begleitet werden, da er eine Voreingenommenheit gegen seine Person spüre.
Die Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendschutzbundes Bad Neustadt/Saale begleitete den betreuten Umgang der Kinder in Windshausen bereits (siehe Kommentar IV).
Der Kindsvater beauftragte daraufhin wieder einmal Richter Pittner am Amtsgericht Bad Neustadt/Saale, wegen Regelung des Umgangs.
Mit Schreiben vom 14.06.2005 unterrichtete er uns, „dass die Kinder sowohl Dauer und Umgangskontakte als auch Übernachtungsort in Windshausen selbst bestimmen können, müssen als Ausdruck ihres momentanen Bedürfnisses respektiert werden, entspricht weder der Rechtslage noch dem tatsächlichen Erziehungsbedürfnis von Kindern wird damit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.“
Auch fand er keinerlei Verständnis dafür, dass die Beteiligten eine Abänderung seiner getroffenen Umgangsregelung anstrebten. Er hatte es doch so schon ummalt und ausgerechnet. Die Tatsache, dass dies alles überhaupt nicht funktionierte und die daraus entstandenen Situationen ignorierte er. Auf eine mündliche Anhörung der Beteiligten (mit Ausnahme der Kinder) würde er verzichten, „da nicht zu erwarten ist, dass die Beteiligten wenige Wochen nach dem letzten Anhörungstermin im Wesentlichen etwas anderes erzählen.“
„Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Abänderung des Umgangsrechts kommt nicht in Betracht, da nach Ansicht des Unterzeichners die Voraussetzungen nicht vorliegen.“
Seine eigentliche Unzuständigkeit ignorierte er, aber das war ja nicht das erste Mal so.
Wir bekamen Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.
Mein Anwalt beantragte daraufhin Akteneinsicht.
Im September 2006 erhielt ich dann eine Ladung vom Amtsgericht Hamburg zur Verhandlung am 10. November 2006. Das persönliche Erscheinen des Vaters und der Mutter wurde angeordnet.
Der Kindsvater war nicht anwesend. Sein Anwalt auch nicht.
Dieser lies uns wissen, dass es dem Kindsvater aus gesundheitlichen Gründen (er hätte im Mai einen Herzinfarkt erlitten) nicht möglich wäre, am Verhandlungstermin teilzunehmen.
Das Gericht wollte den Kindsvater um Mitteilung bitten, ob er eine persönliche Anhörung im Umgangsverfahren wünsche.
Es wurde festgehalten, dass sich nach der letzten mündlichen Verhandlung praktisch überhaupt nichts mehr getan hat, der Kindsvater keinerlei Schritte in Richtung auf die Kinder mehr unternommen hat. Die Verfahrenspflegerin erklärte, dass sie derzeit keine Möglichkeit sehe, den Umgang zwischen Kindern und Vater wieder in Gang zu setzen. Es sollte jedoch nicht nur den Kindern, sondern auch dem Kindsvater die Möglichkeit offengehalten werden, im Falle eines Sinneswandels, in dem Sinne, dass er eine akzeptierende Haltung einnehme und den Aufenthalt der Kinder bei der Mutter billigt, sich dann an das Jugendamt wenden kann, um neue Möglichkeiten eines Umgangs zu eruieren.
Eine Entscheidung ergehe schriftlich nach der Rückäußerung des Kindsvaters.
Mit Schreiben vom 04.12.2006 teilte der Anwalt des Kindsvaters mit, dass der Vater persönlich angehört werden will.
Jedoch sei er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage, zur Anhörung nach Hamburg zu fahren. Seine Anhörung solle doch in Bad Neustadt/Saale beim dortigen Familiengericht, Richter Pittner stattfinden. …und natürlich noch diverse Anschuldigungen und Verweise auf das Gutachten des Dr.Finster…..
Das Amtsgericht Hamburg erbat mit Schreiben vom 14.12.2006 daraufhin ein ärztliches Attest des Kindsvaters vorzulegen, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, zur persönlichen Anhörung nach Hamburg zu reisen.
Richter Pittner erließ mit Schreiben vom 29.01.2007 einen Termin zur Anhörung des Kindsvaters auf den 13. Februar 2007.
Hierbei kamen auch nur alte Kamellen zu Tage, wie z.B. er habe sich von seiner Seite an die Umgangsvereinbarung, wie sie vor dem Familiengericht Bad Neustadt/Saale geschlossen wurde, gehalten. Zweimal wären die Kinder noch in Windshausen gewesen, danach sei der Besuch abgebrochen worden.
Es stimmte nicht, dass er nicht versucht habe, Kontakt zu seinen Kindern aufzunehmen. Er habe dies brieflich als auch telefonisch versucht. Telefonisch seien aber keine Verbindungen zustande gekommen……
Er legte Richter Pittner Ablichtungen von Karten, Briefen und dazugefügte Quittungen der deutschen Post vor, „zwei Gehefte“.
Ebenfalls möchte er ja weiterhin die elterliche Sorge für die beiden Kinder beibehalten, da er sich nach wie vor für die Erziehung der beiden Kinder für geeigneter halte. Allein durch den Zeitablauf und meine Handlungsweise hätte sich seiner Meinung nach an den ursprünglichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. Finster nichts geändert.
Ebenfalls wäre er der Meinung, dass ein erneutes Sachverständigengutachten eingeholt werde müsse, da er mich für „erziehungsungeeignet“ halte, was sich auch aus meinem Verhalten der letzten zwei Jahre ergäbe und er der Meinung ist, dass lediglich aufgrund meiner Erziehung der Umgang von den Kindern verweigert wird.
Am 25.06.2007 erließ das Amtsgericht Hamburg den Beschluss, die Umgangsregelung, welche am 27.01.2005 vor dem Amtsgericht Bad Neustadt/Saale geschlossen wurde, auszusetzen.
Vor dem 01.März 2009 solle ein neues Umgangsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Kindsvater über das Jugendamt Hamburg oder das Jugendamt in Bad Neustadt/Saale seinen Kindern konkrete Vorschläge einer neuerlichen Kontaktaufnahme unterbreitet und auf ihre Wünsche, wie im Schreiben des Therapeuten formuliert, eingeht oder der Wunsch der Kinder zum Vater an das Jugendamt herangetragen wird.
elterliche Sorge / Gesundheitssorge
Einige in die Gesundheitssorge fallenden Behandlungen und Anwendungen gingen über die alltägliche Fürsorge hinaus und bedurften der Unterschrift des sorgeberechtigten Elternteils, der in diesem Fall der Kindsvater als Alleinsorgeberechtigter war.
Da es keinerlei Reaktionen und Antworten des Kindsvaters auf meine Korrespondenz gab, war ich oft handlungsunfähig.
Z.B. sollte Stefanie eine kieferorthopädische Behandlung bekommen. Beide, Alexander und Stefanie, sind beim Kindsvater mitversichert. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme der kieferorthopädischen Behandlung für Stefanie ab. Der Kindsvater unterrichtete mich darüber nicht. Somit verstrich die Frist für einen Widerspruch, den er selbst ebenfalls nicht einlegte.
Stefanie sollte einer OP unterzogen werden, zu der wiederum die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich war. Der Kindsvater hüllte sich wieder einmal in Schweigen.
Daraufhin stellte ich am 23.01.2006 den Antrag die Gesundheitssorge als Teilbereich der elterlichen Sorge auf das Jugendamt zu übertragen, um hierdurch handlungsfähiger zu werden.
Mit Schreiben vom 03.02.2006 teilte der Anwalt des Kindsvaters mit, dass er meinem Antrag nicht zustimmt. Er erklärte uns, dass die im Antrag angesprochenen Behandlungen samt und sonders in die Rubrik „Alltagsentscheidungen“, welche ich ja treffen dürfte, fallen.
Außerdem sehe er hierdurch einen Schritt weiterer Entfremdung der Kinder vom Kindsvater. In schwerwiegendere Entscheidungen, die Gesundheitssorge betreffend, möchte er nach wie vor sehr wohl einbezogen sein. Auch ansonsten bestehe keinerlei Anlass, sein Sorgerecht in der beantragten Form einzuengen. Insbesondere träfe es nicht zu, dass es keinerlei Antworten auf Korrespondenz mit dem Kindsvater gegeben hätte.
Auch wäre dem Kindsvater immer noch kein telefonischer Kontakt mit den Kindern ermöglicht worden. Die Gesundheitssorge würde jedoch durchaus Anlass bieten, telefonischen Kontakt herzustellen. „Im Übrigen sind beide Kinder noch über den Kindsvater in der Krankenkasse krankenversichert, die natürlich im Rahmen ihrer Eintrittspflicht für erforderliche medizinische Betreuung der Kinder die anfallenden Kosten zu übernehmen hat.“
Am 13.02.2006 nahm ich noch einmal per Fax Bezug auf meinen Antrag, da der OP Termin für Stefanie auf den 24.02.006 vom Arzt festgelegt worden war.
Mit Beschluss vom 16.02.06 im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Amtsgericht Hamburg die Entscheidung über die Zustimmung zur OP auf das Jugendamt, als hierfür ausgewählten Pfleger übertragen. Ich bekam das Einverständnis, dass ich als tatsächlich Sorgende an den Vorbereitungsgesprächen teilnehmen und die für die Durchführung der OP erforderlichen Unterschriften leisten konnte.
All diese „alltäglichen“ Konflikte sind von den Kindern kaum fernzuhalten gewesen. Diese Konflikte beeinflussten den Alltag und das Leben der Kinder, welche aufgeweckt genug waren und sind, sich ein eigenes Bild und Gedanken zu machen.
Mit Beschluss vom 16.06.2006 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung die Gesundheitssorge für Alexander und Stefanie auf das Jugendamt als Pfleger übertragen.
elterliche Sorge
Alexander und Stefanie traten im Herbst 2005 eine Klassenreise an. Hierfür benötigten sie eine Einverständniserklärung. Diese schickte ich rechtzeitig dem Kindsvater und Inhaber der alleinigen Sorge. Auf die Bitte, die Einwilligung zu unterschreiben erfolgte keine Reaktion. Vermutlich hing dies damit zusammen, dass dies mit Kosten verbunden gewesen wäre. Sicherlich kann hier aus rein rechtlicher Sicht der Einwand erfolgen, dass ich alltägliche Entscheidungen allein treffen konnte, es wurde aber nicht gesehen, dass es für die Kinder enorm wichtig gewesen wäre, wenn der Vater hier mitgewirkt hätte.
Im Juni 2005 teilten wir dem Gericht in Hamburg mit, dass wir den Sorgerechtsantrag aufrecht erhalten. Das Amtsgericht Bad Neustadt/Saale war örtlich unzuständig. Das Amtsgericht Hamburg war hierfür zuständig, da der tatsächliche Wohnort der Kinder mit Zustimmung des sorgeberechtigten Kindsvaters (Verhandlung im Januar 2005 am Amtsgericht Bad Neustadt/Saale) in Hamburg war.
Dies wurde auch dem Amtsgericht Bad Neustadt/Saale, Richter Pittner mitgeteilt. Es wurde angeregt, die beim Amtsgericht Bad Neustadt/Saale geführten Akten an das nunmehr örtlich zuständige Amtsgericht Hamburg abzugeben.
Im September 2005 teilte das Amtsgericht Hamburg mit, dass die Vorgänge übernommen werden. Somit Hamburg das örtlich zuständige Gericht ist.
Im September 2006 erhielt ich dann eine Ladung vom Amtsgericht Hamburg zur Verhandlung am 10. November 2006. Das persönliche Erscheinen des Vaters und der Mutter wurde angeordnet.
Der Kindsvater war nicht anwesend. Sein Anwalt auch nicht.
Die Verfahrenspflegerin sprach sich dafür aus, der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
Das Gericht teilte den Erschienenen mit, dass zunächst beim Vater angefragt werden soll, ob er noch eine persönliche Anhörung im Sorgerechtsverfahren wünscht.
Eine Entscheidung würde sodann schriftlich ergehen.
Im Januar/Februar 2007 standen die Schulbesuche und Anmeldungen in den weiterführenden Schulen für Alexander und Stefanie an.
Ich rief beim Amtsgericht Hamburg an und fragte nach, wie denn nun der Stand der Dinge ist und ob es schon eine Entscheidung im Sorgerechtsfall gäbe, da ich Alexander und Stefanie in den weiterführenden Schulen dringend schriftlich anmelden müsse.
Ich hatte mir von den Schulen schon Termine hierfür für die letzten Tage geben lassen.
Die Justizangestellte im Vorzimmer der Richterin meinte nur zu mir, dass der Vater schließlich ziemlich krank sei und ich solle mich mit ihm in Verbindung setzen und mit ihm reden.
Ich wies sie darauf hin, dass diese Versuche in den letzten Jahren alle gescheitert sind und ich dringend eine Entscheidung bezüglich der Anmeldung meiner Kinder in den weiterführenden Schulen benötige.
Sie sagte mir nicht gerade höflich, das solle ich schriftlich machen.
Mit Schreiben vom 06.02.2007 fragte ich beim Amtsgericht Hamburg dann nach, inwieweit ich Alexander und Stefanie an den weiterführenden Schulen anmelden und den Anmeldebogen als Sorgeberechtigte unterzeichnen kann oder ob ich hierfür eine Ergänzung, bzw. Bestätigung benötige.
Ich bat um schnellstmöglichen Bescheid, da die Anmeldungen bereits in der laufenden Woche beendet werden mussten. Das Schreiben ging via Fax an das Gericht.
Am 13.02.2007 wurde mir vom Amtsgericht Hamburg bezugnehmend auf mein Schreiben mitgeteilt, dass der sorgeberechtigte Vater die Anmeldungen der Kinder tätigen muss. Das Familiengericht würde im Sorgerechtsverfahren erst entscheiden, nachdem der Vater angehört wurde. Das würde demnächst im Wege der Rechtshilfe geschehen.
Richter Pittner erließ mit Schreiben vom 29.01.2007 einen Termin zur Anhörung des Kindsvaters auf den 13. Februar 2007.
Ebenfalls möchte er ja weiterhin die elterliche Sorge für die beiden Kinder beibehalten, da er sich nach wie vor für die Erziehung der beiden Kinder für geeigneter halte. Allein durch den Zeitablauf und meine Handlungsweise hätte sich seiner Meinung nach an den ursprünglichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. Finster nichts geändert.
Ebenfalls wäre er der Meinung, dass ein erneutes Sachverständigengutachten eingeholt werde müsse, da er mich für „erziehungsungeeignet“ halte, was sich auch aus meinem Verhalten der letzten zwei Jahre ergäbe und er der Meinung ist, dass lediglich aufgrund meiner Erziehung der Umgang von den Kindern verweigert wird.
(siehe auch unter Umgang)
Im Mai lies ich durch meinen Anwalt dem Amtsgericht Hamburg mitteilen, dass das Gericht ausweislich des Protokolls von der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2006 angekündigt hatte, eine Entscheidung würde nach schriftlicher Rückäußerung des Vaters ergehen.
Der Vater sei am 13.02.2007 durch das Amtsgericht Bad Neustadt/Saale angehört worden.
Wir baten um Mitteilung, wann nunmehr mit einer Entscheidung in der Sache zu rechnen sei.
Mit Beschluss vom 25.06.2007 wurde mir die elterliche Sorge für Alexander und Stefanie übertragen.