mein Anschreiben an Richter Pittner wegen seiner Ladung zum 29.05.2001 zur Scheidungsverhandlung

Amtsgericht Bad Neustadt/Saale
Richter Pittner
Rathausgasse 4

97616 Bad Neustadt/Saale
Gera, den 22.04.2001

GeschäftsNr. 001 F 00436/00
Ladung für den 29.05.2001 um 11.30Uhr

„Du sollst die Gerechtigkeit nicht verdrehen vor Gericht, das heißt:
du sollst dem Reichen gegenüber nicht unterwürfig sein,
auch den Armen nicht vorziehen.
Bedenke: Jeder der beiden ist dein Mitmensch,
und als solchen sollst du ihn recht richten.“
Die Bibel (3. Moses 19, 15)
Guten Tag, Herr Richter Pittner,

Ihre Ladung wie o.g. habe ich erhalten.
Fraglich für mich, warum Sie diese an zwei verschiedene Adressen übersenden. Zu Ihrer nochmaligen und letzigen Information (wie Sie eigentlich auch bereits wissen müssen) bin ich wohnhaft in der Mittelstr. 29 b, 07546 Gera.
Ich möchte nur noch einmal darauf verweisen, um den gleichen Zustand des Durcheinander und der Verwirrung gewisser Leute, wie bereits im Jahre 1999/2000 zu verhindern, und unnötig Papier und Tinte als auch kostbare Zeit aufgrund von eventuellen Mißverständnissen zu verschwenden.
Sie erinnern sich bestimmt daran, falls nicht, lesen Sie doch nocheinmal in den Unterlagen des Befangenheitsantrages nach.

Ich gehe auch nicht davon aus, daß es Ihr wirklicher Ernst ist, diesen „Jugendamtsbericht“ vom 29.03.2001 des Jugendamtes Bad Neustadt/Saale auch nur annähernd Bedeutung im Bezug der Regelung der elterlichen Sorge zukommen zu lassen, denn er enthält lediglich fragmentarisch behauptende Angaben des Kindsvaters, dies somit keinerlei Grundlage zur neutralen und kompetenten Erstellung eines Jugendamtsberichtes zum Wohle der Kinder, hier Alexander und Stefanie, entspricht und ein neutraler und kompetenter Richter je auch nur annähernd als solchen bezeichnen wird.
Natürlich davon ausgehend, daß auch Sie aus der Vergangenheit in diesem Fall gelernt haben und ein solcher mittlerweile geworden sind.

Ich bin halt ein hoffnungsloser Optimist……

Ich habe mich natürlich gegenüber dem Jugendamt Bad Neustadt/Saale dazu geäußert, so, wie es sich gehört und wohl auch erwartet wurde.
Diese Aussage wird in Ihrer Anhörung mit Sicherheit auch Gehör finden.
Aus dem Jugendamtsbericht vom 04.09.2000 des Jugendamtes Gera geht klar der Entwicklungszustand der Kinder hervor, zur Berücksichtigung dessen können Sie gerne auf diesen Bezug nehmen, denn aus dem Jugendamtsbericht (wie Sie ihn ironischerweise nennen – ich denke, die Mitarbeiter des Jugendamtes Bad Neustadt/Saale bedürfen dringend einer neuen Schulung) geht dies in keinster Weise hervor, was auch nicht kann.

Gleichfalls verweise ich auf Ihre selbst gemachten Begründungen im Beschluß vom 28.06.1999, Seite 3, Absatz 5, bezüglich der tatsächlichen Gegebenheiten usw. lt.
§ 1697 a BGB, dieser beinhaltet (zur allgemeinen Kenntnisnahme):
§ 1697 a BGB
Kindeswohl als allgemeines Prinzip
Soweit nicht anders bestimmt, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die tatsächlichen Gegebenheiten sind, daß Herr N. R. Alexander und Stefanie zuletzt am 16.11.99 gesehen hat, daß er diesbezüglich bis dato keinerlei Versuche unternahm, um seinen Verpflichtungen als Elternteil seinen eigenen Kindern gegenüber gerecht zu werden sei hierbei erwähnt.
Er hat ihnen keinerlei Zuwendung weder in Form von Telefonaten, Post, Päckchen usw. zukommen lassen, weder zu den Geburtstagen, zu Weihnachten, Ostern, Nicolaus, usw. noch sie jemals seither besucht, geschweige denn auch nur annähernd persönlich den Versuch dazu unternommen.
Ich selbst habe ihn in mehreren Schreiben darauf angesprochen, jedoch ohne Erfolg.
Auch kommt der Kindsvater somit seiner ihm nach dem Gesetz auferlegten Unterhaltspflicht als Elternteil seinen Kindern gegenüber nicht nach.
Allein schon die Tatsache, diese tatsächliche Gegebenheit, rechtfertigt nach dem neuen Kindschaftsrecht und einigen Urteilen die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf mich, als auch und natürlich des Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge, welche ich hiermit vorsorglich nochmals gleichsetzend beantrage.

Weitere Begründungen finden sich ebenfalls in dem von Ihnen erstellten Beschluß vom 28.06.1999 wieder. Zu dem Wahrheitsgehalt dessen habe ich mich bereits ausführlich geäußert und diesen gerügt, jedoch werde ich jetzt auf diesen, da er immer wieder als tatsächliche Gegebenheit vorgewiesen wird, Bezug nehmen.

Zur „Frage, welcher Elternteil dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermittelt und ihm die meiste Unterstützung zu dem Aufbau seiner Persönlichkeit und eine gleichmäßige und stabile Betreuung und Erziehung geben kann (BGH FamRZ 1990, 392 ff)“ ist festzustellen, daß der Kindsvater selbst noch immer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und seinen Kindern somit „ein Gammelleben vorlebt“, ausgehalten von seiner eigenen Mama, welche ihm ja auch wohl damals (nach seinen und den Ihren Angaben) bei der Erziehung der Kinder geholfen haben soll. Somit hat er für sich selbst sein Leben dato noch weniger „im Griff“ als zur Zeit Ihrer Beschlußbegründung.
Denn: Ich bin nicht auf das Zuhilfenehmen meiner Mutter angewiesen (damals als auch heute), um meine Kinder zu erziehen. Das die Kinder einen guten Entwicklungsstatus seither erreicht haben belegt einmal mehr der Jugendamtsbericht vom 04.09.2000 des Jugendamtes Gera und Sie können sicher sein, daß dieser seither fortgeschritten ist.

Desweiteren war damals als wohl auch heute „…nach dem Kontinuitätsprinzip zu prüfen, welche Entscheidung die Stabilität und den Erhalt der bisherigen Lebensverhältnisse der Kinder am ehesten fördert.“
Dazu kann ich nur sagen, daß Herr R. selbst die Kinder am 16.11.1999 letztmalig sah und seither die Betreuung, Versorgung und Umsorgung meiner Kinder nicht und in keinster Weise seitens des Kindsvaters stattfand, sondern ausschließlich von mir als Mutter!!!

Der Lebensmittelpunkt meiner Kinder ist seither definitiv und nur bei mir, nach Adam Riese (16.11.99-Mai 2001 ergibt !!! 1,5 Jahre !!!), der gleichsetzende Wert Ihrer eigens gemachten Angaben im o.g. Beschluß, wobei dieser nach Adam Riese auch heute nicht den Gegebenheiten entspricht, aber dies rechnete ich Ihnen bereits schon mehrmals vor und somit werde ich es damit belassen.

Ich habe damals ja noch mit in der ehelichen Wohnung gewohnt und auch (Vorallem, aber das hat Sie bisher auch nicht interessiert) die Kinderbetreuung übernommen, der Kindsvater selbst hat nun seit 1,5 Jahren keinerlei Bezug mehr zu seinen Kindern!!!!

Auch hiermit dürfte die Frage des Kontinuitätsprinzips geklärt sein.

All diese gemachten Angaben entsprechen den tatsächlichen Gegebenheiten!!!

„Hieraus“ ergibt „sich, dass sowohl die personelle wie auch örtliche Kontinuität in der Erziehung nur“ bei der Kindsmutter „gewährleistet sein konnte, da “ diese “ sich mehr als 1,5 Jahre im wesentlichen“ (alleine, ohne Zuhilfenahme des Kindsvaters !!!) „um die Kindererziehung gekümmert hat….“

Ich stelle fest, daß „…aufgrund der festgestellten Umstände Alternativen vorliegend nicht in Betracht kommen können.“

„Die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen sind in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar und decken sich mit der Lebenserfahrung.“

Auch ist es wohl für Sie kaum vereinbar mit dem Wohle des Kindes, Alexander und Stefanie gegen ihren Willen und nach dieser Zeit von mir als Bezugsperson zu trennen und zum Kindsvater verbringen zu lassen, wohl bemerkt: gegen ihren Willen, UND Gewaltanwendung gegen Kinder ist definitiv vom Gesetzgeber verboten!!!

Auch bemerke ich im Nebenbei, daß ich merkwürdigerweise noch keinerlei Zusage zu meinem PKH Antrag Ihrerseits erhalten habe.
Ich weiß, daß unser beider Rechtsauffassungen konträr scheinen, aber dennoch sollte der PKH Antrag von ihnen genehmigt werden, bevor ich mich anwaltlich in Ihrem Gerichtssaal vertreten lasse, lassen kann, es sei denn, sie bezwecken keinerlei Vertretung meiner Partei, aber davon kann ich bei Ihnen ja nicht ausgehen….

Auch merke ich hiermit an, daß der Rentenausgleich zum jetzigen Zeitpunkt noch immer nicht geklärt ist, aber ich gehe davon aus, daß Sie diesen dann abkoppeln werden, auch so, wie es sich gehört.

Diesem Schreiben verlange ich die Wertung und Gleichsetzung des rechtlichen Gehörs ab, im Sinne Artikel 103 des Grundgesetzes !!!

Hochachtungsvoll
Katrin Reichert

Bezugnehmend auf:

Jugendamtsbericht vom 04.09.2000 vom Jugendamt Gera
Anschreiben an den Kindsvater von mir
mein Schreiben an das Jugendamt Bad Neustadt/Saale, bezüglich „Jugendamtsbericht“ vom 29.03.2001