ScheidungsBeschluss

AMTSGERICHT BAD NEUSTADT a.d. SAALE

001 F 00436/00

Protokoll

aufgenommen in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale am 29. Mai 2001.

Gegenwärtig: Pittner
Richter am Amtsgericht

Haaf, JAng.
Urkundsbeamtin

In Sachen Katrin Reichert, Mittelstr. 29 b, 07546 Gera,
– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Heidi Löbert, Leipziger Str. 35, 07545 Gera
GZ: 82/01

gegen N. R., S.str. 11, Windshausen,
– Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Eschenbach,
Marktplatz 14, 97616 Bad Neustadt a.d. Saale
GZ: 706-00-g

wegen elterlicher Sorge
erschienen bei Aufruf der Sache:

1. die Antragstellerin Katrin Reichert
2. die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin RAin. Heidi Löbert
3. der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners RA. Peter Eschenbach

Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein.
Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert.

Nach übereinstimmenden Antrag beider Parteivertreter ergeht sodann folgender
B e s c h l u s s :

Neuer Termin wird nur auf Antrag einer der Parteien bestimmt.

Pittner
Richter am Amtsgericht Haaf, JAng.
Urkundsbeamtin

AMTSGERICHT BAD NEUSTADT a.d. SAALE

001 F 00451/99

Protokoll

aufgenommen in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichte Bad Neustadt a.d. Saale am 29. Mai 2001.

Gegenwärtig:
Pittner
Richter .am Amtsgericht

Haaf, JAng.
Urkundsbeamtin

In Sachen
N. R., geb. am 29.07.1961, deutscher Staatsangehöriger, S.straße 11, Hohenroth
– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Eschenbach,
Marktplatz 14, 97616 Bad Neustadt a.d. Saale
GZ: 1024-99-g

gegen

Katrin Reichert, geb. Hilbert, geb. am 14.04.1969, deutsche Staatsangehörige, Mittelstr. 29 b, 07546 Gera,
– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Heidi Löbert, Leipziger Str. 35, 07545 Gera
GZ: 82/01

wegen Scheidung

erschienen bei Aufruf der Sache:
1. der Antragsteller Norbert Reichert
2. der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers RA. Peter Eschenbach
3. die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin RAin. Heidi Löbert
4. die Antragsgegnerin bis 14.35 Uhr nicht

Die Antragsgegnervertr. erklärte, dass aufgrund des bestehenden Haftbefehls die Antragsgegnerin nicht erschienen ist und die Kinder nicht mitgegeben wurden.

Weiter wurde festgestellt, dass Frau Mölter vom Kreis Jugendamt erschienen ist. .

Der Antragstellervertr. nimmt Bezug auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29.10.1999.

Die Antragsgegnervertr. erklärte daraufhin:
Ich nehme Bezug auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16.05.2001 mit Ausnahme des Antrags auf Kindesunterhalt.

Der Antragsteller wurde gem. § 613 ZPO angehört, wobei er sich durch Vorlage seines Personalausweises ausweist:
R.N., geb. am 29.07.1961,
wohnh. S.straße 11, Windshausen,
von Beruf Altenpfleger, übt diesen Beruf zur Zeit nicht aus,
getrennt lebend seit 21.12.1998.

Die Antragsgegnervertretr. gab die Personalien der Antragsgegnerin an:
Reichert Katrin, geb. Hilbert, geb. 14.04.1969,
wohnh. Mittelstraße 19 b, 07546 Gera,
von Beruf Hausfrau.

Der Vorsitzende hielt der Antragsgegnervertr. vor, dass ein Schreiben vom 06.08.2000 vorliege über bezahltes Beraterhonorar an die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller und die Antragsgegnervertr. für die Antragsgegnerin erklärten die Ehe für gescheitert.

Die Antragsgegnervertr. erklärte, dass gegen die Auskunft der Versicherungsanstalt für Angestellte vom 22.03.2001 Widerspruch eingelegt wurde.

Zum Gegenstandt der Verhandlung werden gemacht:

Der Bericht des Kreisjugendamtes Rhön-Grabfeld sowie die Entscheidung des Amtsgerichts Gera.

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass das Verhalten der Antragsgegnerin weitere Ermittlungsmöglichkeiten hinsichtlich der elterlichen Sorge und dem Scheidungsverfahren unmöglich macht.

Der Antragsteller erklärte:
Ich hatte letztmals am 16.11.1999 Umgang mit meinen Kindern.
Die Sach- und Rechtslage der elterlichen Sorge wurde mit den Parteien erörtert.

Die Antragsgegnervertr. weist erneut auf Abtrennung betreffend des Verfahrens der elterlichen Sorge aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Trennungszeit hin sowie auf das in der Akte befindliche Gutachten, welches eine erneute Begutachtung der Kinder nötig macht aufgrund des Zeitablaufs.

Auf Frage des Antragstellers, warum die Antragsgegnerin nicht erschienen sei, bezog sich die Antragsgegnervertr. auf den Haftbefehl.

Auf Frage der Antragsgegnervertr. erklärte der Antragsteller :
Ich habe in der ersten Zeit mehrfach versucht, telefonisch Kontakt zu meinen Kindern aufzunehmen, dies ist aber gescheitert .

Die Antragsgegnervertr. stellte diese Aussage in Zweifel.

Zusammenfassend erklärte das Gericht, ein telefonischer Kontakt kam nicht zustande.

Der Richter erläßt und verkündet folgenden

B e s c h l u s s :

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf

Donnerstag, 7. Juni 2001 um 12:45 Uhr, Sitzungssaal 309, 2. Stock

im Gebäude Rathausgasse 4, Bad Neustadt a.d Saale.

Pittner
Richter am Amtsgericht Haaf, JAng.
Urkundsbeamtin

Ausfertigung

AMTSGERICHT BAD NEUSTADT a.d. SAALE

001 F 00451/99
Verkündet am: 07. Juni 2001
Elting-Baumgart, JAng. Urkundsbeamt.
In Sachen

N. R., geb. am 29.07.1961, deutscher Staatsangehöriger, S.straße 11, Hohenroth,

– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Eschenbach,
Marktplatz 14, 97616 Bad Neustadt a.d. Saale
GZ: 1024-99-g

gegen

Katrin Reichert, geb. Hilbert, geb. am 14.04.1969, deutsche Staatsangehörige, Mittelstr. 29 b, 07546 Gera,
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Heidi Löbert, Leipziger Str. 35, 07545 Gera
GZ: 82/01

weitere Beteiligte:

elterliche Sorge:

Landratsamt Rhön-Grabfeld Kreisjugendamt in Bad Neustadt a.d. Saale

Versorgungsausgleich:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Postfach, 10704 Berlin, Versicherungsnummer: XX XXXXXX X XXX
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Postfach, 10704 Berlin, Versicherungsnummer: 52 140469 H 535

wegen Scheidung

IM NAMEN DES VOLKES

erläßt das Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale durch den Richter am Amtsgericht Pittner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2001 am 07. Juni 2001 folgendes

Endurteil

1.
Die am 06.03.1995 vor dem Standesbeamten des Standesamts Bad Neustadt a.d.S., -VGem- (Heiratsregister Nr. 4) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2.
Die elterliche Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder

Alexander Reichert, geb. am 29.10.1995 und
Stefanie Reichert, geb. am 17.02.1997,

wird dem Antragsteller übertragen.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

3. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird ausgesetzt .

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben .

I. Scheidung:

Tatbestand:

Die Parteien haben am 06.03.1995 vor dem Standesbeamten des Standesamts Bad Neustadt a.d.s., -VGem- unter Heiratsregi-ster-Nr. 4 die Ehe miteinander geschlossen.

Beide Parteien besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.

Aus der Ehe sind die jetzt noch minderjährigen Kinder Alexander Reichert, geb. am 29.10.1995 und Stefanie Reichert, geb. am 17.02.1997 hervorgegangen.

Die Parteien leben seit 21.12.1998 getrennt.

Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 18.01.2000 zugestellt.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller den gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale, wo die Parteien auch ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatten (§ 606 Abs. 2 Satz l ZPO) .

Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert und beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Die Antragsgegnerin beantragt ebenfalls, die Ehe der Parteien zu scheiden.

Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Parteien wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.

Das Gericht hat den Antragsteller gemäß § 613 Abs. l Satz l l. Halbsatz ZPO angehört.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesonders auf das weitere schriftsätzliche Parteivorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Scheidungsanträge der Parteien sind zulässig. Das Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale ist örtlich zuständig (§§ 606, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Die Anträge sind begründet, weil die Ehe der Parteien gescheitert ist (§§ 1564 Satz l, 3; 1565 Abs. l Satz l BGB).

Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, daß die Parteien seit 21.12.1998, somit seit über einem Jahr, im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.

Beide Parteien beantragen die Scheidung. Sie haben glaubhaft bekundet, daß sie an der Ehe nicht mehr festhalten wollen.

Es steht demnach fest, daß die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, daß die Parteien sie wiederherstellen. Die Ehe ist zu scheiden, da sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. l BGB).

Es ist weder etwas dafür vorgetragen, noch ersichtlich, daß die Aufrechterhaltung der Ehe gemäß § 1568 BGB im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise nötwendig ist.

II. Elterliche Sorge:

Die Parteien sind Eltern der gemeinschaftlichen Kinder
Alexander Reichert, geb. am 29.10.1995 und Stefanie Reichert, geb. am 17.02.1997.

Die Kinder wurden bis zum November 1999 überwiegend vom Vater betreut. Er war auch Hauptbezugsperson.

Mit Beschluss vom 28.06.1999 übertrug das Amtsgericht Bad Neustadt a.d.Saale dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder Alexander und Stefanie (F 9/99). Mit Beschluss vom 04.01.2000 wurde die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde zurückgewiesen (7 UF 137/99).

Im November 1999 wurde der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d.Saale gestattet, eine Mutter-Kind-Kur mit den genannten Kindern durchzuführen. Nachdem die Antragsgegnerin die Kinder ausgehändigt bekam, setzte sie sich mit den Kindern ab und ist seit dieser Zeit weder für den Antragsteller noch für die Polizei, bzw. das Amtsgericht – Familiengericht – Bad Neustadt a.d.Saale zu erreichen.

Zwischenzeitlich wurde gegen die Antragsgegnerin Haftbefehl gem. § 33 FGG erlassen. Weiterhin besteht ein Haftbefehl wegen Kinderentziehung.

Vermutlich leben seit dieser Zeit die Kinder bei der Kindsmutter. Ermittlungen hierzu führten jedoch zu keinem Ergebnis. Die von der Antragsgegnerin in diversen im wesentlichen der Öffentlichkeit zugegangenen Erklärungen konnten seitens des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bad Neustadt a.d.Saale nicht überprüft werden.

Die Kinder Alexander und Stefanie und haben mangels anderer Anhaltspunkte weiterhin ihren Lebensmittelpunkt beim Vater.

Beide Elternteile beantragen die Übertragung der elterliche Sorge für die Kinder jeweils auf sich.
Bei ihrer persönlichen Anhörung haben die Kinder erklärt, daß sie beim Vater bleiben wollen.

Das Kreisjugendamt Bad Neustadt a.d. Saale hat zuletzt in der Sitzung am 29.05.01 eine Stellungnahme abgegeben.
Es befürwortet darin die von den Eltern beantragte Regelung.

Das Gericht hat Dr. Helmuth Finster mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens beauftragt. Auf den Inhalt dieses Gutachtens vom 26.04.1999 (Bl. 58 – 85 d. A. F 9/99) wird Bezug genommen.

Aus Sicht des Jugendamtes bestehen keine Bedenken gegen diese Regelung.

Im Verfahren F 9/99 (betreffend die elterliche Sorge) hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bad Neustadt a.d.Saale sowohl den Antragsteller wie die Antragsgegnerin und beide Kinder angehört.
Zumindest Alexander, geb. am 29.10.1995 hat damals ausdrücklich geäußert, bei dem Kindsvater wohnen bleiben zu wollen. Es wurde damals eindeutig festgestellt, dass die Kinder ganz offensichtlich – wie vom Antragsteller vorgetragen – keinerlei Bezug zur Kindsmutter hatten, die sich nach den damaligen Ermittlungen des Amtsgerichts -Familiengericht – Bad Neustadt a.d.Saale in der Vergangenheit auch nicht um die Kinder gekümmert hatte.

Zur weiteren Feststellung, bei wem die Kinder in der Zukunft bleiben sollten, wurde ein Gutachten erholt, das unter dem 26.04.1999 vom Sachverständigen Dr. Helmut Finster erstattet wurde. Dieser kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass zum Kindsvater sowohl die stärkere emotionale Bindung wie auch die Kontinuität der Betreuung sprach. Darüberhinaus stellte er fest, dass bessere Erziehungseignung bei dem Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt bestand, da er seit 1 1/2 Jahren als Hausmann die Kinder betreut hat.

Im vorliegenden Verfahren konnten weder die Kinder noch die Antragsgegnerin angehört werden, die diese den Ladungen zu Gericht keine Folge leistet.
Zwar liegen gegen sie Haftbefehle vor. Dies kann die Antragsgegnerin jedoch nicht entschuldigen, da sie diese durch eigenes rechtswidriges Handeln veranlasst hatte.

Nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung geht das Gericht davon aus, dass an der Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin weiterhin erhebliche Zweifel bestehen. Diese Zweifel werden durch das Handeln der Antragsgegnerin weiter verstärkt.

Die Antragsgegnerin hat sich in diversen Schreiben gegenüber dem Gericht wie auch in Fernsehsendungen und Publikationen der Tagespresse derart einseitig und egoistisch geäußert, dass sie die im Gutachten des Herrn Dr. Helmut Finster geäußerten Bedenken hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit eindrucksvoll bestätigt hat.

Die Erziehungsfähigkeit wird weiterhin dadurch eindeutig in Frage gestellt, dass sie – aus egoistischen Interessen – die Kinder dem Vater entzieht und nicht einmal einen Umgang gewährt. Gegen den von ihr durch ihre Prozessbevollmächtigte im Termin vom 29.05.2001 vorgetragenen Vorwurf, der Antragsgegner habe sich nicht einmal telefonisch um die Kinder bemüht, hat dieser glaubhaft vorgetragen, dass ihm dies nicht gelungen ist.
Allein deshalb war der Vortrag des Antragstellers glaubhaft, weil weder Polizei noch Gericht es gelungen ist, einen Kontakt zur Antragsgegnerin herzustellen. Aufgrund dieser festgestellten Umstände ist davon auszugehen, dass ein kontinuierlich vorliegender Lebensmittelpunkt der Kinder nicht besteht, zwischenzeitlich daher auch keine gewachsenen Bindungen – allein aufgrund des illegalen Aufenthalts der Antragsgegnerin im Untergrund – entstanden sein können.

Darüberhinaus ist festzustellen, dass aufgrund der fehlenden Fähigkeit der Antragsgegnerin, den Umgang zum Antragsteller sicherzustellen – eine volle Übertragung der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB nicht in Betracht käme.

Zur Erziehungsfähigkeit eines Elternteils gehört es, den Umgang vom anderen Elternteil sowie eine gedeihliche Entwicklung der persönlichen Beziehung dem Elternteil, der nicht mit den Kindern zusammenwohnt sicherzustellen. Nachdem die Antrragsgegnerin dies ausdrücklich und eindeutig verweigert, kommt eine volle Übertragung der elterlichen Sorge auf sie ohne weiteres nicht in Betracht.

Eine Abtrennung des Verfahrens – wie von der Antragsgegnerin beantragt – kam nicht in Betracht. Seit nunmehr 1 1/2 Jahren versucht die Antragsgegnerin den Abschluss des Verfahrens zu verzögern. Es liegt weder im Interesse der Kinder, noch der Beteiligten insgesamt, eine Entscheidung hinauszuschieben. Soweit Tatsachen nicht erforscht werden konnten, mussten sie zu Lasten der Antragsgegnerin aufgrund ihres eigenen Verhaltens ausgelegt werden.

Gegen die Erziehungseignung des Vaters bestehen keine Bedenken.
Der Inhalt des psychologischen Gutachtens vom 26.04.1999 stützt die getroffene Entscheidung.

Der bei der persönlichen Anhörung des Kindes n gewonnene Eindruck von den Neigungen, Bindungen und dem Willen des Kindes wurde bei der Entscheidung berücksichtigt.

Die Entscheidung entspricht am besten dem Wohle der Kinder (§ 1697a BGB).

III. Versorgungsausgleich:

in Sachen R.

Nach § 1587/1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/11 BGB):

Die Ehezeit begann am 01. 03. 1995.
Sie endete am 31. 12. 1999.

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

A. Anwartschaft des Antragstellers:
Bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte ………. 252,59 DM
Versicherungsnr. XX XXXXXX X XXX
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB. insgesamt: ……….. 252,59 DM

B. Anwartschaft der Antragsgegnerin:
Bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte ……….. 46,88 DM
angleichungsdynamische Rente . . . . . 93,69 DM
Versicherungsnr. 52 140469 H 535
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.

Das ergibt folgende Übersicht:

splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 46,88 DM
dazu angleichungsdynamisch:
splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 93,69 DM

Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt:
0 – 93,69 = ……….. -93,69 DM
Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt:
252,59 – 46,88 = ……… 205,71 DM
Es müßten also angleichungsdynamische Anrechte mit regeldynamischen verrechnet werden. Jedoch werden keine Versorgungsleistungen erbracht, auf die sich der
Versorgungsausgleich auswirkt. Daher ist nach § 2 I, II VAÜG der Versorgungsausgleich auszusetzen.

Sobald Versorgungsleistungen erbracht werden, ist er auf Antrag wieder aufzunehmen. In diesem Fall sollte der Antrag von der betroffenen Partei dann sofort gestellt werden.

V. Kosten:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs.l Satz l ZPO

Pittner
Richter am Amtsgericht

Für den Gleichlaut der Ausfertigung
mit der Unterschrift:
Bad Neustadt a.d.Saale, 22.Juni 2001

Elting-Baumgart, JAng.
Urkundsbeamtin

Ausfertigung
AMTSGERICHT BAD NEUSTADT a.d. SAALE
97616 Bad Neustadt a.d. Saale, 07. Juni

2001
001 F 00451/99

In Sachen

N. R., S.straße 11, Hohenroth,
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Eschenbach,
Marktplatz 14, 97616 Bad Neustadt a.d. Saale
GZ: 1024-99-g

gegen

Katrin Reichert, Mittelstr. 29 b, 07546 Gera,
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Heidi Löbert, Leipziger Str. 35, 07545 Gera
GZ: 82/01

wegen Scheidung

erläßt das Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale durch den Richter am Amtsgericht Pittner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2001 folgenden

B e s c h l u s s :

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 18.05.2000 (Bl. 91 d. A.) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Nachweise wurden nur unvollständig vorgelegt. Die fehlenden Unterlagen wurden trotz Aufforderung nicht nachgereicht.
Nach nochmaliger Aufforderung legte die Antragsgegnerin eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, in der sie sämtliche Fragen mit „nein“ beantwortete und weder Einnahmen noch Ausgaben anführte. Sie legte eine Erklärung ihrer Mutter bei, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern frei Kost und Logis erhalten würde.

Diese vorgelegte Erklärung – wie die Antragsgegnerin über ihre Anwältin telefonisch mehrfach gegenüber erklärt wurde, stellt keine vollständige Erklärung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar.
Die Erklärung der Kindsmuter kann in dem erforderlichen Umfang nicht richtig sein, da es andernfalls – rechtsmäßiges Verhalten der thüringischen Behörden unterstellt – diesen ein leichtes wäre, die Kindsmutter verhaften zu lassen.
Darüberhinaus stimmen die in der Erklärung gemachten Angaben nicht mit den dem Gericht vorliegenden Unterlagen überein. Die Antragsgegnerin selbst weist in mehreren dem Gericht vorliegenden Schreiben auf ein Spendenkonto hin, aus dem sie vermutlich Einnahmen erzielt. Darüberhinaus liegt dem Gericht eine Abrechnung einer Firma XXX mit einem Beraterhonorar in Höhe von 42,75 DM vor. Die Antragsgegnerin erzielt daher Einkünfte aus Erwerbstätigkeit.
Die von ihr bisher vorgebrachten Erklärungen sind daher nicht ausreichend, ihre von ihr vorgetragenen Vermögens- und Einkunftslosigkeit darzustellen. Auch die im Schriftsatz vom 29.05.2001 vorgetragenen Behauptungen sind nicht geeignet, ihre wirtschaftlichen Lebensverhältnisse nachvollziehbar darzustellen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher gemäß §§ 114 ff. ZPO abzulehnen.

Pittner
Richter am Amtsgericht

Für den Gleichlaut der Ausfertigung
mit der Unterschrift:
Bad Neustadt a.d. Saale, 06. Juni

Elting-Baumgart, JAng.
Urkundsbeamtin