Stellungnahme des Richter Pittner zum Befangenheitsantrag an das OLG Bamberg vom 20.01.2000.

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Bad Neustadt a. d. Saale, den 02.02.2000

 

Norbert Reichert, Hohenroth
gegen
Katrin Reichert, Gera

wegen Scheidung

Stellungnahme zum Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin,
eingegangen am 21.01.2000

Zum Befangenheitsantrag nehme ich wie folgt Stellung:

Ich halte mich nicht für befangen.

Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe beziehen sich im wesentlichen auf die Verhandlungsführung und Entscheidungen aus den Verfahren 001 F 003/99 und 001 P 080/99.

Innerhalb dieser Verfahren wurden jeweils keinerlei Gründe zu einer Besorgnis der Befangenheit erhoben oder geltend gemacht.
Alle Verfahren sind vor dem Amtsgericht Bad Neustadt a.d.Saale in erster Instanz abgeschlossen. Nach Beendigung der Verfahren erhobene Gründe, die möglicherweise zu einer Ablehnung führen könnten, scheinen meines Erachtens nicht mehr erheblich zu sein für das Scheidunqsverfahren.

Im einzelnen nehme ich zu den vorgebrachten Gründen wie folgt Stellung:

In der Verhandlung vom 29.01.1999 wurden im Rahmen der Anhörung der Beteiligten hinsichtlich der einstweiligen Anordnung über die Frage, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur endgültigen Entscheidung übertragen werden sollte, die Beteiligten angehört.
Dabei wurde ebenso zum Gegenstand der Verhandlung der Bericht des Kreis Jugendamtes Rhön-Grabfeld gemacht. In diesem Bericht wurde u.a. aufgeführt, dass die Kindergärtnerin, die die vorgenannten Kinder im Kindergarten betreute, lediglich Kontakt zum Vater hatte. Daher wurde, nachdem dieser Punkt im Kreisjugend-
amtsbericht ausdrücklich genannt war, dieser in der Verhandlung auch erörtert.

Im übrigen ist es richtig, dass nach Anhörung der Beteiligten ich erklärt habe, im Rahmen der einstweiligen Anordnung dem Kindsvater das Aufenthalts-
bestimmungsrecht bis zur Hauptsacheentscheidung zu übertragen und ich erklärt habe, ein Gutachten einzuholen. Dabei wurde von mir auch der Gutachter bereits genannt und von der Antragsgegnerin keine Einwände erhoben.
Zur Vermeidung unnötiger Zerwürfnisse zwischen der Kindsmutter und den Kindern und die Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsachenachdem gerade ja noch nicht feststand, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zukunft übertragen werden sollte, offen war, regte das Gericht dann die Lösung an, dass bis zur Entscheidung die Ehegatten in der ehemaligen Ehewohnung getrennt weiter leben sollten.

Zu diesem Verfahren wurde selbstverständlich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d.Saale erörtert, sowie das Gespräch mit dem zuständigen Familienrichter in Gera erörtert. Ich habe keinesfalls gesagt, dass ich das , Amtsgericht Bad Neustadt a.d.Saale nicht für zuständig halte, da ich in diesem Falle das Verfahren hier in Neustadt nicht geführt hätte.

Der Vorwurf des Verstoßes gegen §§ 448, 292 ZPO findet meines Erachtens keine Grundlage imGesetz. Gemäß § 12 FGG waren von Amts wegen alle zur Entscheidung erheblichen Tatsachen, soweit möglich, zu ermitteln. Meines Erachtens ist dies geschehen. Eine Vernehmung der Kindsmutter als Partei war nicht erforderlich.

Ob der Sachverständige Dr. Finster, der vom Gericht mit dem Gutachten beauftragt wurde, von anderen Gerichten – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr beauftragt wird, entzieht sich der Kenntnis des Unterzeichners.
Im übrigen ist hier das einzelneGutachten in sich auf Schlüssigkeit hinsichtlich des Vertrags und zwar einer Schlussfolgerung zu überprüfen. Dies ist geschehen.
Dem Gericht ist allerdings bekannt, dass sich zwischenzeitlich eine Interessenvereinigung von Müttern gebildet hat, denen das Sorgerecht oder ein Teilbereich entzogen wurden, und der Sachverständige Dr. Finster ein Gutachten erstattet hat.

Ob im Protokoll der Verhandlung vom 07.06.1999 Tatsachen festgestellt wurden, dies entzieht sich derzeit der Kenntnis des Unterzeichners, da sich die Akten insoweit beim Oberlandesgericht Bamberg zur Bescbwerdeentscheidung befinden.
Im übrigen diente wohl, wie sich aus dem Vortrag der Antragstellerin zur Protokollierung ergibt, die genannte Protokollierung der Feststellung der streitigen und unstreitigen Tatsachen, um den zu entscheidenden Sachverhalt gem. § 12 FGG festzulegen.

Hinsichtlich der Vorwürfe zur Anhörung der Kinder ist folgendes anzumerken:

Vor dem Termin zur Anhörung der Kinder und der Parteien rief der Kindsvater beim Unterzeichner an und teilte mit, dass die Kindsmutter bereits am frühen Morgen mit den Kindern mit unbekanntem Ziel das Haus verlassen hätte und er daher die Kinder nicht zur Anhörung mitbringen könne. Er könne nicht sagen, ob die Kindsmutter mit den Kindern überhaupt kommen würde. Ich teilte ihm daraufhin mit, dass der Termin auf jeden Fall trotzdem stattfinden würde, die Kindsmutter kam dann mit den Kindern zum Termin. Nachdem die Kinder nicht bereit waren, mit dem Unterzeichner alleine ins Richterzimmer zur Anhörung zu gehen, nahm ich beide Parteien mit herein. Die Kindsmutter klammerte dabei beide Kinder an sich fest, wobei Stefanie sich trotzdem löste und sich zum Kindsvater auf den Schoß setzte.

Aufgrund der völlig gespannten Situation war eine Anhörung der Kinder nicht möglich, da diese aufgrund der Gesamtsituation völlig eingeschüchtert waren. Daher stellte ich auch fest, dass eine Willensentscheidung der Kinder (anscheinend in diesem Fall für die Mutter) im Verfahren nicht erkennbar war, dies deshalb, weil dies die Kindsmutter regelmäßig in den Anhörungen behauptete.

Welcher Art die „demütigenden, arroganten, diskreditierenden und diskriminierenden“ Behandlungen von meiner Seite gewesen sein sollen, der ich die Kindsmutter in der Verhandlung am 16.11.1999 „unterzogen“ haben soll, wurde nicht vorgetragen.

Mir sind derartige Sachverhalte auch nicht bekannt.
Im übrigen hat auch der Anwalt des Kindsvaters keinerlei zu Beanstandungen Anlass gebende Äußerungenoder Verhaltensmaßnahmen gezeigt, die andernfalls von mir unterbunden worden wären. Allenfalls kann die Kindsmutter damit meinen, dass sie in der Anhörung vom 16.11.1999 bereits jede Frage zum Sinn der Mutter-Kinder-Kur insoweit als unangemessen angesehen hatte, als ich diese Frage einer Mutter gegenüber ihrer Meinung nicht stellen dürfte.

Hinsichtlich der angeblichen Äußerung, „Feuer“ in diese Sorgerechtsgeschichte brinigen zu wollen, kann ich mich an eine solche Äußerung nicht mehr erinnern, halte sie jedoch nicht für ausgeschlossen, weil ich mehrfach die Kindsmutter daraufhin angesprochen habe, weshalb sie nicht, bevor sie den Antrag auf Entscheidung über die Mutter-Kind-Kur bei Gericht anhängig machte, zunächst versucht habe, mit dem Kindsvater eine einvemehmliche Regelungzu erreichen, dies auch deshalb, da dies meines Erachtens sowohl für Kostenentscheidung wie auch für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Kindsmutter von Bedeutung war.
Selbstverständlich wurde auch das Attest des Kinderarztes erörtert, dies allein deshalb, da sich aus der Begründung allein nicht viel ergab. Ich selbst habe versucht, telefonisch den Kinderarzt zu erreichen, der in dieser Woche jedoch in Urlaub war. Die Notwendigkeit der Kur an sich und damit die auch die Notwendigkeit einer Entscheidung in diesem Verfahren wurde selbstverständlich erörtert.

Hinsichtlich des Vorwurfes, ihr bei einem zufälligen Treffen mehr Glück beim OLG gewünscht zu haben, ist dies im richtig.
Ich traf die Kindsmutter zufällig in einer nahe dem Gericht liegenden Metzgerei.
Die Kindsmutter wandte sich hierbei, ich war bereits im Laden zugegen, an die Inhaberin und bat um Aufhängung eines „Flugblattes“, in dem andere Mütter gesucht wurden, der vom Amtsgericht und von dem Gutachter die Kinder „weggenommen worden wären“ .
An den genauen Wortlaut des Flugblattes kann ich mich dabei allerdings nicht mehr entsinnen.
Nachdem die Inhaberin der Metzgerei mich kannte und mich fragte, ob sie dies aufhängen solle, erklärte ich ihr, dies müsse sie entscheiden, wenn die Kindsmutter der Meinung sei, ihr sei Unrecht geschehen, hätte sie das Recht dies – gegebenenfalls auf diesem Wege geltend zu machen. Bei der Verabschiedung, als ich die Metzgerei verlassen habe, habe ich ihr „dann viel-Glück–im Beschwerdeverfahren beim OLG gewünscht, da ich wusste, dass dieses anhängig war und gesagt, das OLG kann auch zu einer anderen Entscheidung kommen.

Die Zustellung des Scheidungsschriftsatzes erfolgte deshalb an die Anschrift der Antragsgegnerin in Gera, weil diese so in der Antragsschrift verzeichnet war.
Eine eigene Prüfung der Anschriften durch mich, ist nicht erfolgt, da ich die Parteien kannte.

Zu den weiteren Vorwürfen sind meines Erachtens keine Stellungnahmen erforderlich, da diese das Verfahren, bzw. die Entscheidungen betreffen.

Meines Erachtens wurden beide Verfahren in einem dem Gesetz entsprechenden und auch in der Behandlung der Antragsgegnerin angemessenen Weise geführt.

Die von ihr erhobenen Vorwürfe resultieren meines Erachtens allein darauf, dass die Entscheidungen nicht zu einem von ihr gewünschten Ergebnis geführt haben.
Auch die Vorwürfe gegen den Gutachter sind von ihr erst erhoben, nachdem „das negative Ergebnis des Gutachtens feststand.
Zu keiner Zeit bestand für mich die Veranlassung, ein weiteres Gutachten zu erheben, wobei diese Fraget allerdings auch im Beschwerdeverfahren zu entscheiden wäre.

Pittner
Richter am Amtsgericht